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Gehaltsfragen

Leistungsbonus: Berück­sich­tigung bei Mindestlohn

Quelle: Alexius/gettyimages.de
Auch in der Gastronomie gilt inzwischen der gesetzliche Mindestlohn.
©  Quelle: Alexius/gettyimages.de

Das Mindest­lohn­gesetz ist eindeutig: Es gibt grundsätzlich 8,50 Euro Mindestlohn. Nicht ganz so eindeutig ist, was alles Lohnbe­standteile sind. So hatte das Arbeits­gericht Düsseldorf zu entscheiden, welche Gehalts­be­standteile bei der Berechnung des gesetz­lichen Mindestlohns berück­sichtigt werden müssen.

Es stellte fest, dass alle Lohnbe­standteile in die Berechnung einbezogen werden müssen, die einen unmittelbaren Bezug zur Arbeits­leistung haben. Dies ist ein Leistungsbonus, aber keine vermögens­wirksame Leistung, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Freiwillige Bonuszahlung auf Grundlohn

Die Mitarbeiterin erhielt zunächst eine Grundver­gütung von 8,10 Euro pro Stunde. Daneben zahlte der Arbeitgeber einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusre­gelung" richtete.

Anlässlich der Einführung des gesetz­lichen Mindestlohns teilte der Arbeitgeber der Frau mit, die Grundver­gütung betrage weiterhin 8,10 Euro brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 Euro pro Stunde fix gezahlt. Die Frau war der Meinung, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundver­gütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.

Grundver­gütung plus Bonus gleich Mindestlohn

Das Gericht in Düsseldorf wies die Klage ab (20. April 2015, AZ: 5 Ca 1675/15). Nach Auffassung des Arbeits­ge­richts ist Zweck des Mindest­lohn­ge­setzes, dem in Vollzeit Beschäf­tigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebens­un­terhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeit­nehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an.

Für die Berechnung des Mindestlohns müssten daher alle Zahlungen einbezogen werden, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeits­leistung mit Entgelt­cha­rakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögens­wirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeits­leistung aufweise, handele es sich um "Lohn im eigent­lichen Sinn“.

Datum
Autor
Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht / DAV
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Themen
Arbeit­nehmer Gehalt Lohn

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