Die deutsche Sozialversicherung hat eine lange Geschichte. Heutzutage setzt sie sich aus fünf Versicherungen zusammen: Krankenversicherung, Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Geregelt sind diese Versicherungen in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern.
In die Sozialversicherung muss jeder Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Praktikant, Rentner oder der zwingend einzahlen, der Arbeitslosengeld I erhält. Dabei teilen sich etwa Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung paritätisch mit dem Arbeitgeber, wobei dieses Prinzip etwa bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgeweicht worden ist.
Auch Selbstständige sind in vielen Fällen sozialversicherungspflichtig. Der Anteil Selbstständiger liegt aktuell bei 4,1 Millionen - ein Anstieg um 200.000 Personen im Zeitraum zwischen 2002 und 2014. Der Anteil sogenannter Solo-Selbstständiger liegt bei 57 Prozent.
Selbstständige: hohe Schulden bei Krankenkassen
Nach einer Studie des Wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WidO) aus dem Jahr 2016 gehören 71 Prozent der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Selbstständigen zu den Solo-Selbstständigen. Viele von ihnen leben in wirtschaftlich prekärer Lage und können ihre Krankenversicherungsbeiträge oft nicht zahlen. Nicht selten liegt der Jahresverdienst von Solo-Selbstständigen bei 9.444 Euro. Über ein Drittel davon müssen sie für ihre Krankenversicherung zahlen, was viele Selbstständige überfordert. Auf mittlerweile sechs Milliarden Euro belaufen sich die Betragsschulden der Solo-Selbstständigen sowie der Angestellten mit einem Jahresgehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 57.600 Euro bei der GKV. Die Bundesländer Berlin, Thüringen und Brandenburg haben deshalb eine Initiative gestartet, um die Bundesregierung zu einer Reform der Krankenversicherung für Solo-Selbstständige zu bewegen.
Hauptberuflich selbstständig arbeiten: Von der Sozialversicherungspflicht befreit?
„Seit 2007 ist jeder verpflichtet, Mitglied in einer Kranken- und Pflegeversicherung zu sein. Das gilt auch für hauptberuflich Selbstständige“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Professor Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
„Selbstständige können aber wählen, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. In der Regel müssen sie die Versicherungsbeiträge komplett selbst bezahlen, denn der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen entfällt bei ihnen.“
Darüber hinaus aber ist die Sozialversicherungspflicht bei hauptberuflich Selbstständigen gegenüber etwa Arbeitnehmern gelockert. „Selbstständige sind nicht verpflichtet, in die Arbeitslosen, Renten- und Unfallversicherung einzahlen“, sagt Rechtsanwalt Ronald Richter. „Es gibt allerdings Ausnahmen.“
Wer zum Beispiel als selbstständiger Handwerker, Hebamme, Pfleger, Künstler oder Publizist tätig ist, muss zwingend in die Rentenversicherung einzahlen.
Wie hoch die Beträge jeweils ausfallen, hängt von den Einnahmen und Ausgaben des Selbstständigen ab. Bei pflichtversicherten Berufsgruppen wie Ärzten übernehmen die berufsständigen Versorgungswerke die Beiträge zur Rentenversicherung.
Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, zahlen nur die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge. Der Rest wird über das Steueraufkommen finanziert und aus den Abgaben derjenigen, die von der publizistischen oder künstlerischen Arbeit profitieren, also etwa Theatern.
Nebenberuflich selbstständig: Wie sehen die Regeln zur Sozialversicherung aus?
Wer im Hauptberuf fest angestellt ist und nebenher als Selbstständiger arbeitet, ist unter Umständen von der Pflicht befreit, in die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung einzahlen zu müssen. Hier kommt es aber darauf an, ob man mehr Zeit für die nebenberufliche Tätigkeit aufbringt als für die Arbeit als Festangestellter oder ob man nebenberuflich ein höheres Einkommen erzielt als in der Festanstellung.
Häufig kann man selbst nur schwer einschätzen, ob man der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Um dabei auf der sicheren Seite zu stehen, sollte man sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden und ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen.
Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH: Gilt die Sozialversicherungspflicht?
Vorstände einer Aktiengesellschaft sind gesetzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dies sind Geschäftsführer einer GmbH nicht. Während früher 25,1 Prozent ausreichten sowie die Feststellung der Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches, geht die Rechtsprechung inzwischen davon aus, dass nur noch Mehrheitsgesellschafter von der Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG haftungsbeschränkt befreit werden können. „Das gilt auch für diejenigen, die im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung der GmbH ein Vetorecht oder eine Stimmbindungs- oder Poolvereinbarung abgeschlossen haben“, erklärt der Sozialrechtsexperte Ronald Richter.
Umstrittenes Thema: Was ist eine selbstständige Tätigkeit?
Eine sehr umstrittene sozialrechtliche Frage ist, wer als Selbstständiger gilt. Nach dem Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) gilt als selbstständig, wer keiner abhängigen Beschäftigung nachgeht: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
„Daraus leitet sich im Umkehrschluss ab, was unter selbstständige Arbeit fällt“, sagt Rechtsanwalt Richter. „Dabei ist eines der wichtigsten Kriterien für eine Selbstständigkeit die Frage, ob man selbst Arbeitnehmer beschäftigt.“ Aber auch etwa das Investieren eigenen Kapitals in das Unternehmen oder das alleinige Tragen des unternehmerischen Risikos sind Kriterien für eine Selbstständigkeit.
Nach diesen Kriterien gelten Händler oder Gewerbetreibende als Selbstständige sowie alle, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, also Angehörige freier Berufe wie Psychologen, Ärzte, Physiotherapeuten, Architekten oder Rechtsanwälte.
„In der Praxis zeigt sich aber, dass nicht allen Selbstständigen dieser Status zuerkannt wird“, sagt Rechtsanwalt Richter. „Häufig vermutet die Deutsche Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit, der zu Folge die Betroffenen eigentlich abhängig beschäftigt sind.“
Der Grund für die Unklarheit des Status und damit für viele Gerichtsurteile liegt darin, dass die rechtlich definierten Kriterien sehr viel Spielraum für Interpretationen lassen. „Die juristischen Vorgaben sind zu offen und schwammig formuliert“, sagt der Sozialrechtsexperte Ronald Richter. „Hier muss die Politik für mehr Klarheit sorgen.“
Wann ist man scheinselbstständig tätig?
Besonders häufig vermutet die Deutsche Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit dann, wenn ein Selbstständiger nur einen einzigen Auftraggeber hat und seine Einkünfte hauptsächlich über diesen erzielt. Verdächtig von der Warte der Rentenversicherung aus ist auch, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden arbeitet oder bereits vor Beginn der Selbständigkeit in Festanstellung bei dem Arbeitgeber beschäftigt war.
Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, prüft die Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren. Ergibt das Verfahren, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, muss der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und zwar rückwirkend vom Beginn der Scheinselbstständigkeit an. Hat ein Arbeitgeber vorsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, kann r sich strafbar machen.
Selbstständige: Freiwillig selbst versichern?
Selbstständige, die nicht verpflichtet sind, in die Kasse der Rentenversicherung einzuzahlen, können sich dort freiwillig versichern. Das ist innerhalb der ersten fünf Jahre der Selbstständigkeit möglich. Die Höhe der Beiträge hängt davon ab, wie alt der Selbstständige ist und wie viel er oder sie verdient. Wer in der Rentenversicherung versichert ist, kann auch eine Riester-Rente abschließen und sich diese vom Staat bezuschussen lassen. Zumindest hat man ab einem bestimmten Einzahlungsbetrag Anspruch auf jährliche Zulagen. Diese werden für erwachsene Versicherte und auch deren Kinder gezahlt.
Wer als Selbstständiger die oft hohen Kosten der Privaten Krankenversicherung (PKV) umgehen will, kann sich auch freiwillig gesetzlich versichern. Das ist aber nur möglich in den ersten drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht, also dem Beginn der selbstständigen Tätigkeit. Wer Mitglied einer Krankenversicherung ist, egal ob privat oder gesetzlich, ist automatisch in der Pflegeversicherung versichert. Selbstständige, die bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, können sich dort freiwillig weiter versichern.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.04.2017
- Autor
- ime