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Schadensersatz nach Unwetter

Unwetter: Wer haftet für Sturmschäden?

Unwetter über Haus
Nach einem Unwetter sind verschiedene Versicherungen zuständig. © Canva

Die Liste der möglichen Schäden nach einem Unwetter ist lang – umgestürzte Bäume, herunter­ge­fallene Dachziegel oder vollge­laufene Keller sind nur ein Teil der Unannehm­lich­keiten, denen wir infolge von Wetter­phä­nomenen ausgesetzt sind. Nach dem Sturm bleibt die Frage, wer für entstandene Schäden haftet. Im Folgenden beleuchten wir die Rechtslage zu Haftungs­fragen bei Unwetter­schäden.

Was sind Unwetter­schäden?

Unwetter­schaden ist ein Oberbegriff für Schäden, die durch extreme Wetter­ereignisse verursacht werden. Er umfasst eine Vielzahl von Naturer­eig­nissen, die durch starke Witterung oder Naturka­ta­strophen entstehen können. Dazu zählen:

  • Sturmschäden: Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen, Bäumen, Stromleitungen und anderen Strukturen durch starke Windböen.
  • Hagelschäden: Beschädigungen an Gebäuden, Fahrzeugen, Pflanzen und anderen Gegenständen durch Hagelkörner.
  • Überschwemmungen: Schäden durch überflutete Gebiete, die durch Starkregen, Schneeschmelze, aber auch durch Sturmfluten oder angeschwollene Flüsse und Seen verursacht werden.
  • Blitzeinschläge: Schäden an Gebäuden, Bäumen, elektrischen Geräten und Infrastruktur durch Blitze.
  • Schneedruck: Schäden an Gebäuden und Bäumen durch die Belastung durch schwere Schneemassen.
  • Eisansatz und Eisregen: Schäden durch Vereisung von Straßen, Gehwegen, Stromleitungen und Bäumen.
  • Tornados und Wirbelstürme (in Deutschland seltener, als zum Beispiel in den USA): Extrem starke Windwirbel, die schwere Schäden anrichten können.

(Nach Regen oder Sturm: Was tun bei Wasser im Keller?)

Unwetter­schäden: Welche Versicherung haftet für was?

Erst nachdem sich die Wetterlage wieder beruhigt hat, wird das Ausmaß der Verwüstung sichtbar. Wer haftet, entscheidet wie so oft der Einzelfall. Dabei sind je nach Ursache und Schaden unterschiedliche Versicherer für die Regulierung zuständig. Das liegt u.a. an dem indivi­duellen Versiche­rungs­bedarf: Jeder Haushalt und jedes Unternehmen hat indivi­duelle Versiche­rungs­be­dürfnisse. Eine Versicherung, die alle Sturmschäden abdeckt, würde nicht den unterschied­lichen Anforde­rungen und Risiken gerecht werden, die in verschiedenen Lebens­si­tua­tionen und Branchen auftreten können. Zudem werden Versiche­rungs­prämien auf der Grundlage statis­tischer Daten und Risiko­be­wer­tungen berechnet. Wenn eine Versicherung alle Sturmschäden abdecken würde, müssten die Prämien entsprechend hoch sein, um das erhöhte Schaden­risiko zu kompen­sieren.

Wichtig: Versiche­rungen haften nur für das, was im Vertrag (der Versicherungs-Police) vereinbart ist. Um eine Orientierung zu bieten, kann man Unwetter­schäden grob in die folgenden (Haftungs-) Zustän­dig­keiten einteilen:

  • Elementarschäden (z.B., Sturm, Hagel, Überschwemmungen) - Gebäudeversicherung: Zerstörungen an Gebäuden können durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein. Es ist empfehlenswert, eine Versicherung abzuschließen, die Elementarschäden einschließt.

    Dazu erklärt Rechtsanwalt Sven-Wulf Schöller, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): „Häufig wird der Versicherungsschutz nicht gewählt, weil man glaubt, der Staat würde helfen. Dies ist ein Irrglaube. Nur bei nicht versicherbaren Schäden gibt es Hilfe, die, wenn überhaupt, erst nach Jahren kommt (siehe Ahrtal). Versicherer Teilen die Objekte in Risikoklassen ein. Manche Lagen lassen sich überhaupt nicht versichern, andere nur gegen hohe Prämien.


Die steigende Anzahl an Unwettern habe dazu geführt, dass zum Beispiel in Florida die Rückver­si­cherer eine Deckung verweigern:

 

Bei Hurricanes gibt’s keinen Versiche­rungs­schutz mehr. Deshalb greift bei der Politik wieder der Gedanke einer Pflicht­ver­si­cherung um sich, wie schon 2012 beim Elbhoch­wasser. Wir raten deshalb Elemen­tar­schaden zu versichern solange es noch geht, auch wenn die Prämien steigen. Die Rückver­si­cherer und deren Aktuare gehen von einem Anstieg der Schadens­er­eignisse und Kosten aus.

 

  • Hausratversicherung: Schäden am Hausrat, wie Möbel und elektronische Geräte, können durch eine Hausratversicherung gedeckt sein. Diese Versicherung ist nur für Schäden innerhalb des Hauses zuständig.
  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Wenn ein Unwetter dazu führt, dass ein Fahrzeug aufgrund von Sturmschäden, umgestürzten Bäumen usw. beschädigt wird, kann die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für die Schäden aufkommen, wenn das Fahrzeug in Bewegung war. Wird ein geparktes Fahrzeug durch das Unwetter beschädigt, reguliert in solchen Fällen die Teilkaskoversicherung.
  • Öffentliche Einrichtungen: Bei Schäden durch Unwetter an öffentlichen Straßen, Wegen oder Gebäuden haftet normalerweise die Kommune oder der Träger der Einrichtung.
  • Umgestürzte Bäume: Wenn ein Baum aufgrund von mangelnder Wartung oder Pflege umstürzt und etwas beschädigt, kann der Eigentümer des Baumes haftbar sein. Privatleute oder die öffentliche Hand haften aber immer nur dann, wenn das Gefährdungspotential vor dem Sturm erkennbar und damit behebbar war. Der Besitzer muss also gewusst haben, dass der Baum zum Beispiel brüchig war.

Gut zu wissen: Um Schadens­er­satz­an­sprüche geltend machen zu können, muss der Schaden durch eine Windstärke von mindestens 8 (62 km/h) entstanden sein. Die entspre­chende Info, wie stark das Unwetter war, erhält man beim Deutschen Wetter­dienst. Die Versiche­rungen zahlen also erst ab dieser Unwetter­stärke.

(Sturm und Starkregen: Ihre Rechte bei Zugausfall und Flugver­spätung)

Sturmschäden: muss ich zahlen, wenn mein Dachziegel auf Nachbars Auto fällt?

Wird ein Fahrzeug oder Ähnliches durch herabfallende Dachziegel beschädigt, bekommt der Eigentümer dies in aller Regel vom Hausbe­sitzer ersetzt. Dieser ist verant­wortlich, dass die Dachziegel ordentlich auf dem Untergrund befestigt sind. Auch der Verweis auf höhere Gewalt befreit den Hausbe­sitzer von einer Haftung meist nicht. Aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm aus dem Jahr 2010 geht hervor: Von einem sorgfältig gewarteten Haus sollten sich unterhalb einer Windstärke von 12 keine Teile ablösen – das entspricht einem Orkan mit Windge­schwin­dig­keiten von 118 bis 133 km/h (AZ: 13 U 145/09). Andernfalls kann dem Besitzer eine mangelhafte Instand­haltung seines Hauses vorgeworfen werden.

Schäden durch Wasser

Vor einem Schadensfall sollten Sie die Versiche­rungs­be­din­gungen sorgfältig lesen und gegebe­nenfalls mit Ihrer Versiche­rungs­ge­sell­schaft Rücksprache halten, um den genauen Versiche­rungs­schutz für Wasser­schäden am Haus zu klären. Die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung kann verschiedene Arten von Wasser­schäden abdecken, abhängig von den indivi­duellen Vertrags­be­din­gungen. Man sollte sich vorab erkundigen, ob die Police auch eine Elemen­tar­deckung enthält. Eine Elemen­tar­deckung erweitert den Versiche­rungs­schutz auf Schäden durch Naturer­eignisse wie Überschwem­mungen, Starkregen oder Rückstau. Ohne eine solche Deckung sind Schäden durch Naturer­eignisse in der Regel nicht abgesichert. Allerdings: „Oft wird von Versiche­rungs­nehmern „geglaubt“, dass der Einbau eines Rückstau­ventils die Lösung aller Probleme sei, was aber falsch ist. Die Ventile müssen regelmäßig gewartet werden, sonst hat die Versicherung einen Grund die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern. Die Wartung ist nachzu­weisen“, führt Versiche­rungs­rechtler Schöller aus.

Unwetter: Was nach dem Sturm zu tun ist

Nach einem Unwetter, bei dem Schäden entstanden sind, gibt es einige wichtige Schritte, die Sie unternehmen sollten:

  • Sicherheit gewährleisten: Stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Familie in Sicherheit sind. Prüfen Sie, ob es noch Gefahrenstellen gibt, und meiden Sie diese.
  • Schäden dokumentieren: Machen Sie Fotos und Videos von den Schäden an Ihrem Haus, Auto oder anderen Eigentumswerten. Die Dokumentation ist wichtig für die Schadensmeldung bei Ihrer Versicherung.
  • Melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung: Informieren Sie umgehend Ihre Versicherung über den entstandenen Schaden. Die Kontaktdaten und notwendigen Schritte finden Sie in Ihren Versicherungspolicen.
  • Vermeiden Sie eigenmächtige Reparaturen: Warten Sie mit Reparaturen, bis Ihre Versicherung den Schaden begutachtet hat oder Sie von der Versicherung dazu aufgefordert werden. Eigenmächtige Reparaturen könnten den Anspruch auf Schadensersatz gefährden. „Noch besser ist es, den Versicherer bei der Erstmeldung um Weisung zu bitten, wie mit dem Schaden umgegangen werden soll. Befolgt man als Versicherter die Weisungen der Versicherung, gibt es kein Risiko, dass einem die Missachtung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann.“, ergänzt Rechtsanwalt Schöller.

Unwetter­schäden: Was ist die Schadens­min­de­rungs­pflicht?

Im Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) ist nach § 254 (Mitver­schulden) festge­halten: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschä­digten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Im Grunde ist dies die Pflicht, die Kosten für die Schadens­re­gu­lierung nicht unnötig in die Höhe zu treiben, sondern aktiv mitzuwirken, weiteren Schaden zu verringern. Ein Beispiel: Der Ast eines Baumes bricht ab und zerstört das Kinder­zim­mer­fenster. Da das Kind nicht mehr zuhause wohnt, lassen die Eltern das Fenster erst Tage später austauschen. Weil es stark regnete, wurde dabei ein teurer Laptop zerstört. Die Versicherung zahlt für das Fenster, nicht jedoch den Laptop. Er hätte im Sinne der Schaden­min­de­rungs­pflicht nach dem Fensterbruch in Sicherheit gebracht werden können.

 

Wenn es Unklar­heiten oder Probleme mit der Schadens­re­gu­lierung gibt, ist Rechts­beistand von entschei­dendem Vorteil. Mithilfe von Rechts­exper­tinnen und Experten erhalten Sie die Entschä­digung, auf die Sie Anspruch haben. Anwältinnen und Anwälte mit Schwerpunkt Versiche­rungsrecht in Ihrer Nähe unter anwalt­auskunft.de/anwaltssuche.

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Aktualisiert am
31.07.2023
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red/dav
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