Erstmals veröffentlicht wurde eines der bekanntesten Lieder unserer Zeit im Jahr 1893. Damals komponierten die amerikanischen Kindergärtnerinnen und Schwestern Mildred und Patty Hill im US-Bundesstaat Kentucky ein Kinderlied namens „Good Morning to All“. 1924 wurde eine neue Fassung veröffentlicht, mit einer zweiten Strophe, unter deren Titel das Lied Kulturgeschichte schreiben sollte: „Happy Birthday to you.“
Ein Song, von dem wohl wenige Menschen wussten, dass er überhaupt jemandem gehört. Nach jahrelangem Rechtsstreit ist das Lied aber erst jetzt wirklich ein Teil des öffentlichen Gemeinguts, also „public domain“.
455 Dollar Strafe wegen eines Geburtstagsständchens
Der Musikkonzern Warner/Chappell Music hatte die vergangenen Jahre die Urheberrechte an dem Lied für sich beansprucht. Immer wieder hatte er Bands und Organisationen zur Zahlung von Lizenzgebühren aufgefordert, wenn das Lied unautorisiert öffentlich verwendet wurde. Der Konzern behauptete 1988 ein Unternehmen übernommen zu haben, welches die Lizenz an dem Song besessen hatte. Über die tatsächlichen Rechte an Musik und Text stritten sich die Gerichte jahrzehntelang.
Die US-Sängerin Rupa Marya war zusammen mit einer Dokumentarfilmerin und anderen Künstlern in einer Sammelklage gegen Warner vor Gericht gezogen. Schätzungen zufolge soll der Konzern umgerechnet rund 1,8 Millionen Euro Lizenzgebühren pro Jahr mit „Happy Birthday to you“ verdient haben.
Sängerin Marya bekam 2013 von Warner eine Rechnung über 455 US-Dollar, nachdem sie das Lied bei einem Konzert für eine Live-Aufnahme gesungen hatte. Die Filmemacherin Jennifer Nelson sollte 1500 US-Dollar an Lizenzgebühren zahlen. Jetzt musste Warner vor Gericht eine bittere Schlappe hinnehmen und insgesamt 14 Millionen Dollar an Tantiemen an ehemalige Beklagte zurückzahlen.
Bisher galt: Privat singen erlaubt, öffentlich singen verboten
Bereits im September 2015 hatte das Gericht in Los Angeles dem Plattenkonzern die Urheberrechte an dem Lied abgesprochen. Im Februar 2016 einigten sich dann die Streitparteien auf einen Vergleich. Warner willige damals ein, seine Rechte an dem Song aufzugeben und 14 Millionen US-Dollar Entschädigung an die Betroffenen zu zahlen.
GEMA: „Happy Birthday to you“ in Deutschland erst ab 2017 rechtefrei
Deutsche Sänger müssen sich allerdings noch etwas gedulden, bevor sie „Happy Birthday to you“ in jeder denkbaren Situation schmettern dürfen. Denn nach Angaben der Deutschen Musikverwertungsgesellschaft GEMA läuft das Urheberrecht für das Lied hierzulande erst Ende 2016 aus. Erst danach kann es auch hier völlig frei eingesetzt werden.
Wer im privaten Kreis ein Geburtstagsständchen zum Besten geben möchte, kann das aber natürlich schon jetzt tun. In diesem Rahmen ist die Verwendung vollkommen zulässig. Problematisch kann es allerdings werden, wenn das Lied bei kommerziellen Projekten zum Einsatz oder in Form eines Live-Auftritts verwendet wird. Wer von Konzernen wie Warner mit Unterlassung und Zahlungsaufforderungen geplagt, muss das allerdings nicht einfach akzeptieren. Oft lassen sich diese Konflikte mit Hilfe eines Anwalts entweder abwehren, oder außergerichtlich lösen.
Spätestens in wenigen Monaten hat sich das im Fall „Happy Birthday“ aber auch endgültig erledigt. Herzlichen Glückwunsch!
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.06.2016
- Autor
- psu