Es ist fast ein klassisches Thema in Trennungsfamilien: Wer haftet für gemeinsame Kredite? Dabei gilt: Im so genannten Außenverhältnis haften die Ehepartner gemeinsam. Das heißt, dass die Bank sich an jeden der beiden wenden kann, um Kreditzahlungen zu verlangen. Im so genannten Innenverhältnis kann dann der eine Ex-Partner von dem anderen einen Ausgleich verlangen. Wenn also etwa die Bank den Mann allein in die Haftung genommen wird, kann dieser von der Frau die Hälfte verlangen.
Jedoch nicht immer: Hat das Paar beispielsweise eine Immobilie gekauft, kommt es darauf an, wer ein ausschließliches Interesse an dem Kauf und an der Aufnahme des Kredites hatte. Wer etwa Alleineigentümer dieser Immobilie geworden ist und nach der Trennung auch noch dort wohnt, muss alleine die Raten abbezahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 17. März 2015 (AZ: 10 WF 15/15).
Eheleute: Regeln beim gemeinsamen Kredit für Immobilienkauf
Der Fall: Als ihre Ehe noch intakt war, hatten die Ehepartner eine Immobilie gekauft. Hierfür nahmen sie einen gemeinsamen Kredit auf. Die Schuldentilgung übernahm der Mann. Als das Paar sich trennte, zog die Frau aus und der Mann wohnte von da alleine im Haus. Von seiner Frau verlangte er für den gemeinsamen Kredit und die Schuldentilgung einen Ausgleich.
Gericht: Nach Trennung kann ein Ehegatte allein für Kredit haften
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen das Ansinnen des Mannes zurück. Da er allein ein Interesse an dem Kauf der Immobilie und der Aufnahme des Kredites hatte, muss er auch allein dafür aufkommen.
Dabei kam es dem Gericht nicht darauf an, dass während der Ehe immer er die Schulden getilgt hatte. Die Sachlage könne sich mit dem Scheitern der Ehe grundlegend ändern. Nur weil er immer gezahlt habe, heiße es nicht, dass er auch künftig allein zahlen müsse.
Für das Gericht war jedoch entscheidend, dass der Immobilienkauf ausschließlich im Interesse des Mannes erfolgt war. Dies ließe sich daran ablesen, dass allein er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sei. Auch nutze er nach dem Auszug der Frau allein das Haus.
Hierzu das Gericht wörtlich: „Geht es um die Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, hat regelmäßig der Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung alleine nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten allein aufzukommen.“ Würde sich also beispielsweise die Bank an die Frau für die Kreditzahlung wenden, könne sie alles von dem Mann zurückverlangen.
Dieser Fall zeigt, dass bei einer Trennung viele Fragen geklärt werden müssen, an die die Ehepartner noch gar nicht denken. In jedem Fall sollten sich beide Beteiligten über ihre Rechte und Möglichkeiten anwaltlich aufklären lassen.
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- red/dpa