Sind Sie gesetzlich versichert und gemäß § 10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) mit Ihrem Ehegatten und den Kindern gemeinsam in der Familienversicherung, ändert sich für Ihre Kinder nach der Scheidung nichts, sie sind weiter bei Ihrem Ehegatten versichert.
Für Sie als Ehegatte endet mit dem Tag der Rechtskraft der Scheidung allerdings die Stellung als Ehegatte, ohne dass es seitens Ihrer Krankenversicherung eines feststellenden Negativbescheides bedürfte.
Nach bisheriger Rechtslage eröffnete § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dem geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit, sich freiwillig in der Versicherung durch Anzeige als Mitglied beizutreten. Diese Anzeige musste innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft der Scheidung bei der Krankenversicherung eingegangen sein. Dann war die Versicherung Ihres geschiedenen Ehegatten verpflichtet, sie als Mitglied aufzunehmen, allerdings mussten Sie dann Ihren Beitrag selbst bezahlen.
Eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiterversicherung
Am 15. Juli 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung in Kraft getreten. Obwohl § 9 SGB V unverändert geblieben ist, regelt nunmehr § 188 Absatz 4 SGB V eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiterversicherung mit Austrittsoption. Danach setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, Sie erklären innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten Ihren Austritt. Ihr Austritt wird aber nur wirksam, wenn Sie das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
Was heißt das für Sie? Wenn Sie von Gesetzes wegen freiwillig versichert sind, erhalten Sie zukünftig nach Rechtskraft der Scheidung von Ihrer Krankenkasse (z. B. der AOK) den Hinweis, dass sie jetzt freiwillig versichert sind, es sei denn, Sie erklären Ihren Austritt.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind Pflicht
Aber: Sie sind mit der freiwilligen Versicherung verpflichtet, Beiträge zu leisten. Diese Beiträge bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 223 Abs. 2 SGB V und betrugen im Jahr 2013 mindestens € 139,24.
Sie müssen den Beitrag leisten, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, auf Ihre Kenntnis kommt es dabei nicht an.
Konsequenz: Unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung müssen Sie Ihrer Krankenversicherung mitteilen, dass Sie geschieden sind, die Beitragspflicht besteht dann sofort.
Tipp
Wenden Sie sich nach Rechtskraft der Scheidung sofort an Ihre Krankenkasse, sollten Beiträge rückständig sein, müssen Sie mit Leistungseinschränkungen und anderen Nachteilen rechnen!
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Viola Lachenmann