Kinder und Jugendliche sind eine kaufkräftige Zielgruppe, wie die repräsentative „KidsVerbraucherAnalyse“ 2013 zeigt. Laut dieser Studie bekommen Minderjährige im Durchschnitt rund 28 Euro Taschengeld im Monat. Ein stolzer Betrag, der im Vergleich zu 2012 sogar gestiegen ist. Für die Studie wurden Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 13 Jahren befragt.
Von ihrem Geld dürfen sich Minderjährige aber nicht alles kaufen, was sie wollen. Vorschulkinder zum Beispiel dürfen streng genommen noch gar nichts alleine kaufen, da sie rechtlich gesehen geschäftsunfähig sind.
Erst ab einem Alter von sieben Jahren ändert sich das, Kinder und Jugendliche sind dann beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet: Sie dürfen selbständig einkaufen. Ihre Eltern müssen allerdings ihr Okay zu dem geben, was die lieben Kleinen erwerben. Sind die Eltern mit den Einkäufen ihres Nachwuchses nicht einverstanden, können sie diese wieder rückgängig machen. „Mit den Regeln zur beschränkten Geschäftsfähigkeit verhindert der Gesetzgeber, dass sich Minderjährige verschulden“, erklärt die Rechtsanwältin Inge Saathoff vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Taschengeldparagraph: Was ist das?
Aber Kinder und Jugendliche brauchen nicht immer die Erlaubnis ihrer Eltern für ihre Einkäufe. Das ist dann der Fall, wenn Minderjährige sich etwa Spielzeug oder Kleidung vom eigenen Taschengeld kaufen. Diese kleine Autonomie verdanken Kinder und Jugendliche dem Taschengeldparagraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch unter Titel: „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“. „Der Taschengeldparagraph definiert, wann die Einkäufe Minderjähriger wirksam sind“, erklärt Rechtsanwältin Saathoff. „Kauft sich ein Kind etwas von seinem Taschengeld, dann geht der Gesetzgeber ‚automatisch‘ davon aus, dass die Eltern dem Kind das Geld zur freien Verfügung gegeben und in die Einkäufe eingewilligt haben“, so die Oldenburger Anwältin.
Laut der „KidsVerbraucherAnalyse“ geben Kinder und Jugendliche ihr Taschengeld vor allem für Süßes, Zeitschriften und, wenn sie unterwegs sind, für Essen und Trinken aus. Aber Kids dürfen laut Taschengeldparagraph nicht nur solche kleinen Dinge erwerben, sondern durchaus auch Teures – wenn sie das nötige Geld dafür angespart haben.
Allerdings gibt es hier Ausnahmen: Verbieten Eltern die Einkäufe bestimmter Waren ausdrücklich, dürfen Minderjährige diese nicht erwerben – selbst dann nicht, wenn sie dafür ihr eigenes Geld verwenden. Außerdem darf die Kaufsumme nicht zu hoch sein. Allerdings ist rechtlich nicht fixiert, bis zu welchem Betrag Minderjährige shoppen dürfen. Das ist ein juristischer Graubereich, der im Alltag für einige Unsicherheiten bei Verkäufern sorgen kann. „Ein Verkäufer ist gerade bei jüngeren Kindern und höheren Beträgen gut beraten, die Einwilligung der Eltern nicht nur zu unterstellen, sondern ausdrücklich einzuholen“ erklärt Familienrechtsexpertin Inge Saathoff.
Dürfen sich Kinder verschulden?
Wichtig zu wissen ist, dass sich Kinder und Jugendliche nicht verschulden dürfen, um an begehrte Dinge heranzukommen. Wenn sie sich für ihre Shopping-Touren Geld leihen, ist das vom Taschengeldparagraphen nicht gedeckt. Denn die Kids setzen dann ja gerade nicht ihr Taschengeld ein, wie es der Paragraph vorsieht. Problematisch ist daher auch, wenn Minderjährige Verträge etwa für Handys oder Fitnessstudios abschließen. „Solche Verträge, mit denen sich Kids dauerhaft verschulden könnten, kommen im Zweifel nur zustande, wenn die Eltern darin einwilligen“, erklärt Saathoff.
Kinder und Online-Shopping
Von ihrem eigenen Geld dürfen Kinder und Jugendliche auch online shoppen, hier gelten die gleichen Regeln wie bei „analogen“ Einkäufen. Die kaufwilligen Kinder und Jugendlichen können auch online überweisen.
Heikel wird es allerdings dann, wenn ein Kind für sehr hohe Beträge im Internet shoppen will und dabei zum Beispiel ein falsches Alter angibt. Für den Gesetzgeber wäre diese Vorspiegelung falscher Tatsachen unter Umständen Betrug. Wiederholt sich dieser, könnte das für einen Jugendlichen über 14 Jahre jugendstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Von den Eltern könnte ein so hinters Licht geführter Online-Händler außerdem Schadensersatz fordern. Damit es nicht so weit kommt, haben Eltern wie andere Online-Shopper natürlich auch aber ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Fazit
Kinder und Jugendliche ab sieben Jahren dürfen zwar einkaufen, aber sie brauchen dafür die Einwilligung ihrer Eltern. Ausnahmen von dieser Regel erlaubt der Taschengeldparagraph. Ihm zu Folge dürfen Minderjährige von ihrem Taschengeld shoppen gehen und brauchen dafür auch nicht das Okay ihrer Eltern, wenn sie das Geld zur freien Verfügung bekommen haben.
Verbieten Eltern aber ausdrücklich bestimmte Anschaffungen, können diese selbst vom Taschengeld nicht erworben werden. Eine Grenze gibt es auch bei den Kaufsummen. Diese sind rechtlich aber nicht fixiert. Sie hängen vom Einzelfall ab. Verträge oder Abos dürfen Minderjährige nicht abschließen. Für das Online-Shopping Minderjähriger gelten die gleichen Regeln wie für „analoge“ Einkäufe.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 11.10.2018
- Autor
- red