Es ist schön, wenn man nette Nachbarn hat und sich gegenseitig hilft. Unter Freunden gilt das ohnehin: Man hilft sich beim Malern oder beim Umzug. Wenn die Nachbarn oder die Freunde im Urlaub sind, kümmert man sich um ihre Katze oder die Pflanzen.
Doch die gegenseitige Unterstützung kann auch eine Schattenseite haben. Diese zeigt sich dann, wenn der Helfende in der Wohnung des anderen zum Beispiel etwas kaputt macht. Dann stellt sich die Frage, wer für die Kosten des Schadens aufkommt - der, der den Gefallen getan hat, oder derjenige, dem geholfen wurde?
Gefälligkeitsschäden: Muss der Helfende für die Kosten aufkommen?
„Wer etwas kaputt macht, haftet dafür“, erklärt der Rechtsanwalt Jürgen Widder die Rechtslage. Widder ist Vorsitzender des Landesverbandes NRW des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und auf Haftungsrecht spezialisiert. „Dabei ist es zunächst egal, ob jemand aus Gefälligkeit hilft, im Auftrag von jemandem oder weil es einen Vertrag gibt.“ Es spiele erst einmal auch keine Rolle, ob jemand Geld für seine Hilfe bekommen habe.
Den Grundsatz „Wer etwas kaputt macht, haftet dafür“ wenden Richter in der Praxis aber nicht immer an. Im Gegenteil entschieden die Juristen bei sogenannten Gefälligkeitsschäden häufig zu Gunsten desjenigen, der die Nachbarschaftshilfe oder de Freundschaftsdienst geleistet und dabei etwas zerstört hat. Denn die Richter gehen in solchen Fällen von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“ zwischen sich helfenden Nachbarn oder Freunden aus. Und das besonders dann, wenn es sich bei der Hilfe um eine reine Gefälligkeit handelt, für die kein oder nur wenig Geld gezahlt wurde.
„Den stillschweigende Haftungsausschluss nehmen Richter meist bei leichter oder ‚normaler‘ Fahrlässigkeit an“, sagt Rechtsanwalt Widder. In solchen Fällen sei ein Helfender nicht verpflichtet, den Schaden zu zahlen, den er angerichtet habe. Die Kosten müsse derjenige übernehmen, der sich habe helfen lassen.
Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste, Gefälligkeitsschäden: Haftungsausschluss schriftlich fixieren
Dass dies die Beziehung zu Freunden und Nachbarn zerstören kann, liegt auf der Hand. Deshalb sollte man Streit um eine Schadenshaftung erst gar nicht aufkommen lassen. Das kann man über zwei Wege erreichen: „Man kann mit dem Nachbarn oder Freund, dem man helfen will, schriftlich einen Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit vereinbaren“, sagt Jürgen Widder. „Dann muss zwar derjenige zahlen, der den anderen um Hilfe gebeten hat, aber beide Parteien wissen, worauf sie sich einlassen und es herrscht Rechtssicherheit.“
Darüber hinaus kann man eine Versicherung abschließen, die auch bei Schäden durch leichte Fahrlässigkeit greift.
Eigentum des Freundes oder des Nachbarn beschädigt: Haftung bei grober Fahrlässigkeit
Eine Versicherung empfiehlt sich auch, um sich gegen Schäden in Folge von grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz abzusichern. In solchen Fällen haftet der Helfer nämlich in jedem Fall, der stillschweigende Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsschäden greift dann nicht. Wer grob fahrlässig etwas kaputt macht und keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die dies absichert, muss die Schadenskosten selbst tragen.
Freunden oder Nachbarn helfen: Haftung bei Schäden am Eigentum Dritter
Haftungsrechtlich knifflig ist die Frage, wer haftet, wenn der Helfer bei einem Freundschaftsdienst oder der Nachbarschaftshilfe das Eigentum Dritter beschädigt. „In solchen Fällen kann sich der Geschädigte an den Auftraggeber wenden und von ihm Schadensersatz fordern“, sagt Rechtsanwalt Widder. „Denn der Helfer ist in seinem Interesse tätig.“
Allerdings haftet der „Bittende“ in der Regel nur, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt und den Helfer zum Beispiel nicht richtig in seine Aufgaben eingewiesen hat. Wer die Hilfe eines Freundes oder Nachbarn in Anspruch nimmt, sollte also und gerade bei gefährlichen Arbeiten sorgfältig prüfen, wen er um Hilfe bittet und wie kompetent derjenige ist.
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