Jedes Bundesland regelt Schneeräumpflicht anders
Grundsätzlich ist die Räumpflicht in Deutschland nicht einheitlich geregelt. Das bedeutet, dass jedes Bundesland und sogar jede Stadt oder Gemeinde ihre Räum- & Streupflicht für sich regeln kann. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, informieren Sie sich am besten bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, über die individuellen Regelungen zu Räum- und Streupflicht.
„In der Regel ist der Gehweg vor den Grundstücken zwischen 7 Uhr und 20 Uhr von Schnee und Glätte zu befreien. Passant:innen müssen den Geh- und Fahrweg benutzen können“, so Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An Sonn- und Feiertagen gelte die Räumpflicht von 8 Uhr bis 20 Uhr. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass die Vorgaben an jedem Ort in Deutschland ähnlich sind und sich nur durch regionale Besonderheiten unterscheiden.
Neben den Zeiten, die Sie einhalten müssen, gelten jedoch auch weitere Richtlinien und Regel für das Schneeräumen, die Sie unbedingt im Hinterkopf behalten sollten, wenn Sie Winterdienst haben:
- An ein Grundstück angrenzende Gehwege oder Zugänge müssen so gut vom Schnee geräumt sein, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
- Fußwege zu Mülltonnen oder Parkplätzen eines Grundstücks müssen Sie so räumen, dass ein Pfad von ungefähr einem halben Meter entsteht.
- Fällt im Laufe eines Tages anhaltend Schnee, sind Sie zu mehrfachem Räumen verpflichtet.
- Prüfen Sie auch an schneefreien Tagen, ob der Zugang zum Haus sicher begehbar ist. Neben der Räumpflicht sind Sie auch zum Streuen verpflichtet, damit durch entstandene Glätte niemand zu Schaden kommt.
- Achtung bei der Auswahl des Streugutes gilt: Jede Stadt und Gemeinde entscheidet unabhängig, womit Einwohnerinnen und Einwohner streuen müssen.
- Auch der Supermarktparkplatz gilt als Privatgrundstück und muss von den Kunden gefahrlos genutzt werden können.
Sind Mieter oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich?
Die Schneeräum- und Streupflicht liegt immer in den Händen des Grundstückseigentümers. Handelt es sich um einen öffentlichen Gehweg, wird die Schneeräumpflicht üblicherweise auf private Anlieger der Straße übertragen, die dann für den Winterdienst verantwortlich sind.
Bei Mietshäusern besteht für Vermieter die Möglichkeit, die Räumpflicht auf die Mieter zu übertragen, die dann im Falle eines Unfalls haften. Ob das bei Ihnen der Fall ist, können Sie ihrem Mietvertrag oder der Hausordnung entnehmen.
Muss ich Strafe zahlen, wenn ich den Gehweg vor meinem Haus nicht räume?
Wurde die Schneeräumpflicht vor ihrem Haus und an angrenzenden Gehwegen nicht ordnungsgemäß eingehalten, haftet der Eigentümer oder der Mieter, der damit beauftragt wurden. Das heißt: Der oder die Verunglückte ist zu entschädigen.
Natürlich tragen auch Passantinnen und Passanten eine gewisse Eigenverantwortung. Sie sollten beispielsweise mit für Glätte geeignetem Schuhwerk unterwegs sein und sich nicht sehenden Auges in Gefahr begeben. Teuer kann es für Eigentümer oder Mieter dennoch werden.
Der verunglückte Passant hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. In solchen Fällen kann eine Privat-Haftpflichtversicherung für verantwortlichen Mieter Gold wert sein. Sie kann Ansprüche auf Schadensersatz abdecken und sogar mögliche Prozesskosten übernehmen.
Die Höhe der Strafe variiert von Bundesland zu Bundesland. Das Bußgeld kann in bestimmten Fällen bis zu 50.000 Euro betragen. Schneeräumen beziehungsweise das Vernachlässigen des Winterdienstes kann teuer werden. Es ist also im Eigeninteresse, diese Pflicht ernst zu nehmen.
Welche Streumittel sind zulässig und wer trägt die Kosten?
Entgegen der veralteten Tradition bei Schnee und Glätte Streusalz zu streuen, gelten heute Sand, Asche, Granulat oder Split als geeignetes Streugut. Denn: Streusalz kann der Umwelt schaden und Untergründe massiv schädigen.
Als Privatperson sollten Sie aus demselben Grund auch auf chemische Auftaumittel aus dem Baumarkt verzichten. In den meisten Städten und Gemeinden dürfen diese nämlich nur von der örtlichen Stadtreinigung eingesetzt werden.
Nicht klar geregelt ist hingegen, wer das Material für das Schneeräumen, also Streumittel, Eimer und Schaufel anschaffen und bezahlen muss. Geht es nach dem Deutschen Mieterbund, sollte dies in Mietshäusern vom Vermieter übernommen werden. Damit es in dieser Frage zwischen Mieter und Vermieter nicht zu Konflikten kommt, sollten Sie darauf achten, dass die Sachlage im Mietvertrag geklärt ist.
Schadensersatz und Schmerzensgeld?
Sollte etwas passiert sein, können Betroffene mit anwaltlicher Hilfe prüfen, ob und welche Ansprüche sie haben. So können aber auch unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt weiß auch, wer der richtige Ansprechpartner ist, ob die Kommune oder schon der private Grundstückseigentümer. Die passenden Anwälte in der Nähe finden Sie in der Anwaltssuche auf anwaltauskunft.de.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.12.2023
- Autor
- red/dav