Ein Staat darf jobsuchenden EU-Bürgern Sozialleistungen verweigern. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Dabei müsse der Staat auch nicht den Einzelfall prüfen, da bereits im Gesetz die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt würden. Dies betreffe Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und dort eine gewisse Zeit gearbeitet haben. (Rechtssache C-67/14).
Geklagt hatte eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie hatte in Deutschland weniger als ein Jahr gearbeitet und Arbeitslosengeld II erhalten. Das zuständige Jobcenter Berlin-Neukölln stellte später die Zahlung ein, wogegen die Frau klagte. Zunächst lag der Fall dem Bundessozialgericht vor, der ihn aber an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwies.
Noch im März hatte der Generalanwalt des Luxemburger Gerichts in einem Gutachten die Auffassung vertreten, dass die Staaten der Union arbeitssuchende EU-Bürger, die bereits gearbeitet haben, zwar nach sechs Monaten von Leistungen ausschließen dürfen, dies aber individuell prüfen müssen. Auch diese Einzelfallprüfung haben die Richter heute verworfen.
EuGH-Urteil zu Sozialleistungen für EU-Bürger: Der rechtliche Hintergrund
Die europäischen Verträge legen fest, dass in der Europäischen Union „Arbeitnehmerfreizügigkeit“ herrscht. Danach darf jeder EU-Bürger in anderen Staaten der Union nach Arbeit suchen. Für Bürger aus Rumänien und Bulgarien galt diese Freizügigkeit aber nicht sofort nach dem Beitritt beider Länder zur EU im Jahr 2007, sondern erst ab Anfang 2014.
Strittig war dabei, ob Bürger aus Rumänen und Bulgarien soziale Leistungen in der Bundesrepublik beziehen dürfen. Diese Frage betraf und betrifft allerdings auch Bürger aus anderen EU-Staaten. 2007 hatte der Bundestag dem Sozialgesetzbuch eine Ausschlussklausel eingefügt und damit verhindert, dass EU-Bürger soziale Leistungen erhalten, wenn sie ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen. Ob diese Vorgabe mit Europarecht kollidiert, haben deutsche Gerichte sehr unterschiedlich entschieden, weswegen sich der EuGH bereits mit diesem Thema befassen musste.
So entschieden die Luxemburger Richter im November 2014: Deutschland muss EU-Bürgern, die nach Deutschland einreisen, aber keine Arbeit suchen, keine Sozialleistungen zahlen (Rechtssache C-333/13).
EuGH: Keine Sozialleistungen – kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Der Generalanwalt am EuGH hatte im Vorfeld des heutigen Urteils die deutsche Praxis als legitim eingestuft, EU-Bürgern, die in die Bundesrepublik einreisen und Arbeit suchen, keine Sozialleistungen zukommen zu lassen. Nach dem heutigen Urteil gilt dies nun auch für EU-Bürger, die in der Bundesrepublik gearbeitet haben, aber noch nicht ein ganzes Jahr, und nach sechs Monaten keine neue Beschäftigung gefunden haben.
Dem heutigen Urteil nach verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz in der EU, wenn auch diese EU-Bürger automatisch von Sozialleistungen ausgeschlossen werden können.
„Ich finde gerade diesen automatischen Ausschluss von EU-Bürgern, die hierzulande bereits beschäftigt waren, sehr fragwürdig“, sagt die Kölner Rechtsanwältin Eva Steffen, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Verfassungsrechtlich ist dies jedenfalls nicht haltbar.“
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.01.2016
- Autor
- dpa/red