Dabei muss er den Käufer grundsätzlich über alle Unfälle informieren. Insbesondere wenn der Käufer fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war. Dann ist der Verkäufer verpflichtet, dies umfassend mitzuteilen, auch bei reinen Blechschäden. Der Verkäufer oder seine Mitarbeiter müssen über alle Reparaturarbeiten informieren. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
„Gebrauchter“ als Unfallwagen
Der Mann kaufte einen gebrauchten Audi Avant für rund 35.000 Euro. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein Kotflügel und ein Stoßfänger ausgetauscht worden waren. Die Kosten hätten rund 2.000 Euro betragen. Der Käufer fragte ausdrücklich, ob das Fahrzeug ein Unfallwagen sei. Der Verkäufer wies nur darauf hin, dass es sich bei den Arbeiten um Ausbesserungen gehandelt habe. Die Rechnung über die Reparaturarbeiten erhielt der Käufer.
Nach gut einem Jahr stellte ein Gutachter fest, dass der Wagen mindestens zwei Unfälle gehabt haben musste. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Autokaufs.
Unfallwagen darf zurückgegeben werden
Seine Klage vor dem OLG Braunschweig hatte Erfolg (AZ: 8 U 163/13). Der Kläger dürfe seinen Kaufpreis zurückverlangen. Allerdings müsse ihm ein Gebrauchsvorteil zugerechnet und vom Kaufpreis abgerechnet werden. Von diesem Betrag seien 0,33 Prozent pro gefahrene 1.000 Kilometer abzuziehen.
Nach Auffassung des Gerichts stand fest, dass der Käufer ausdrücklich danach gefragt hatte, ob der Wagen ein Unfallwagen ist. Der Mitarbeiter des Verkäufers habe ihm aber das Gefühl vermittelt, es habe sich lediglich um Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen gehandelt.
Der Verkäufer hätte das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitteilen müssen. Auch beim Kauf eines gebrauchten Autos könne der Käufer erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten habe, bei dem es zu mehr als einem Bagatellschaden gekommen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege ein solcher lediglich dann vor, wenn es sich nur um ganz geringfügige äußere Lackschäden und keine anderen Blechschäden handele (AZ: VIIIZR 330/06).
Die hier vorliegenden Blechschäden hätten jedoch für über 2.000 Euro repariert werden müssen. Damit liege hier eine arglistige Täuschung vor. Der Käufer könne den Wagen zurückgeben und sein Geld verlangen. Den Nutzungsvorteil müsse er sich allerdings anrechnen lassen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.08.2015
- Autor
- red