Kleingedrucktes: Nutzungsbedingungen und unübliche Vertragsbestimmungen
Können sich Verbraucher darauf verlassen, dass in den AGB nur für den jeweiligen Vertrag übliche Klauseln stehen? Oder handelt man komplett auf eigenes Risiko, wenn man zustimmt, ohne alles gelesen zu haben? Und was gilt eigentlich als üblich?
Neue Nutzungsbedingungen von Facebook, die Installation eines neuen Programms auf dem Computer und reichlich Kleingedrucktes beim Eröffnen eines Bankkontos – Verbraucherinnen und Verbraucher werden häufig mit seitenlangen AGB konfrontiert, die abgesegnet werden wollen. Doch wer hat schon Zeit und Lust, sich das alles durchzulesen? Die nimmt man sich höchstens bei wichtigen (und überschaubaren) Verträgen, bei denen es um viel Geld geht, zum Beispiel dem Mietvertrag. Ansonsten verlässt man sich in der Regel darauf, dass schon nichts Außergewöhnliches drinstehen wird.
So gehen sportliche Zeitgenossen davon aus, sich in einem Vertrag mit dem Fitnessstudio zu verpflichten, das Studio gegen eine bestimmte Gebühr nutzen zu können und bei der Kündigung gewisse Fristen einhalten müssen. Vor allem in letzterem Fall ist oft ein Mitarbeiter des Fitnessstudios anwesend, der den Kunden darauf hinweist, dass man ruhig unterschreiben könne, weil in dem Vertrag nur „das Übliche“ stehe.
Was gilt bei unüblichen Vertragsbestimmungen?
Doch was, wenn die AGB doch eine Klausel enthalten, die bei dem jeweiligen Vertrag nicht zu erwarten ist? So wagte die Sicherheitsfirma F-Secure ein Experiment, bei dem sie in die AGB zur Nutzung von WLAN in einem Café die Verpflichtung schmuggelten, der Firma das erstgeborene Kind zu überlassen. Einige Kunden lasen das Kleingedruckte nicht und stimmten dem Vertrag zu.
„Verbraucher sind dem AGB-Dschungel nicht hilflos ausgeliefert“, sagt Rechtsanwalt Harald Rotter. Der Allgemeinanwalt ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und Experte für Verbraucherfragen. Wie der Rechtsanwalt erklärt, müssten dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge AGB-Klauseln, die über das für die jeweiligen Verträge übliche hinausgehen, besonders hervorgehoben sein. „Dem Verbraucher dürfen keine überraschenden Vertragsklauseln ´untergemogelt` werden“, warnt Anwalt Rotter. Dazu habe es schon viele Rechtsstreite gegeben, die teilweise zugunsten der Verbraucher entschieden wurden.
(Lesen Sie hier, welche Regeln für die Unterschrift gelten.)
AGB: Üblich oder außergewöhnlich: von Fall zu Fall unterschiedlich
Was als üblich gilt, kommt auf den Einzelfall an. Beispiel Mietvertrag: „Im Grunde ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vermieter beziehungsweise der Eigentümer sich um die Renovierung der Wohnung kümmert“, erklärt Anwalt Rotter. Dennoch stehe in den meisten Mietverträgen, dass sogenannte Schönheitsreparaturen zulasten des Mieters gehen. Das gelte mittlerweile als üblich und sollte niemanden mehr überraschen.
Allerdings hat der BGH in den vergangenen Jahren fast alle früher gebräuchlichen Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Wer Krach mit seinem Vermieter über die Schönheitsreparaturen hat, sollte die entsprechende Klausel in seinem Mietvertrag von einem Anwalt überprüfen lassen. Je älter der Mietvertrag, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er überhaupt nicht renovieren muss, weil die Klausel nichtig ist.
Kleingedrucktes: Wie klein darf die Schrift sein?
Viele Verträge enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die oft in winziger Schriftgröße gedruckt sind. Doch was ist erlaubt und was nicht? Darf man AGB im Kleingedruckten verstecken?
Grundsatz: Lesbarkeit muss gewährleistet sein
Zwar gibt es keine gesetzliche Vorgabe für die Schriftgröße in AGB. Grundsätzlich müssen AGB aber deutlich und verständlich sein (§ 313 BGB). Das bedeutet: Der Inhalt muss für den durchschnittlichen Verbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar und lesbar sein.
Gerichte setzen Grenze bei 6 Punkt
In der Vergangenheit haben Gerichte mehrfach entschieden, dass Schriftgröße 6 Punkt die Grenze des Zumutbaren darstellt. Das ist wirklich klein und entspricht typischem "Kleingedrucktem".
Zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung
Neben der Schriftgröße müssen AGB auch folgende Anforderungen erfüllen:
- Hervorhebung wichtiger Klauseln: Bestimmte Passagen, wie z. B. die Widerrufsbelehrung, müssen deutlich erkennbar hervorgehoben werden. Dies kann z. B. durch eine große, fette Überschrift geschehen.
- Hervorhebung ungewöhnlicher oder belastender Klauseln: Gleiches gilt für Klauseln, die besonders ungewöhnlich oder für Verbraucher belastend sind.
- Vermeidung von unnötiger Erschwerung der Lesbarkeit: Der Text darf nicht durch z. B. zu engen Zeilenabstand oder unpassende Schriftfarbe unnötig schwer lesbar gemacht werden.
Verstöße können die Unwirksamkeit der AGB zur Folge haben
Hält ein Unternehmen sich nicht an diese Vorgaben, droht die Unwirksamkeit der gesamten AGB. Das bedeutet, dass die Klauseln für den Verbraucher dann keine rechtliche Bindungswirkung haben. Es zählt der Einzelfall.
Achtung: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich
Unternehmen sollten zudem beachten, dass ein Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze auch wettbewerbsrechtlich relevant sein kann. Wettbewerber können dann eine Abmahnung aussprechen und im schlimmsten Fall sogar Schadensersatz verlangen.
Fazit: Sorgfältige Prüfung der AGB ratsam
Verbraucher sollten die AGB in Verträgen immer sorgfältig lesen, auch wenn sie klein gedruckt sind. Im Zweifelsfall sollten sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. Zu finden in der Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.04.2024
- Autor
- red/dav