Hierdurch soll den eingeschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen werden. Zudem soll ihnen ein erleichterter Zugang zu den Rundfunkangeboten ermöglicht werden. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung gibt es aber nicht generell, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Der Fall
Eine Frau hatte einen Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung gestellt. Sie berief sich dabei zum einen auf ihre Behinderung und Pflegebedürftigkeit und zum anderen darauf, einkommensschwach zu sein. Wegen der Behinderung und Pflegebedürftigkeit hatte ihr die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) eine Reduzierung des Beitrags auf ein Drittel (5,99 Euro) zugestanden. Bei Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen kann der Betroffene neben der Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Den Antrag der Frau lehnte die GEZ jedoch ab, weil sie nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die nötigen Voraussetzungen vorlägen.
GEZ darf kassieren – wenn auch weniger
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sollen auch Menschen mit Behinderungen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunkfinanzierung beteiligt werden. Die Beiträge deckten auch die Kosten für den Ausbau und die Bereitstellung barrierefreier Angebote ab. Eine gänzliche Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht setze allerdings den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozialleistungsträgers voraus. Dies sei hier nicht geschehen.
Keine Ungleichbehandlung
Der vorliegende Fall sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. Dass die Beitragspflicht von Behinderten und Pflegebedürftigen, die in Privatwohnungen lebten, lediglich ermäßigt sei, Rundfunknutzer in Behinderten- und Pflegeheimen dagegen nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gänzlich befreit seien, verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 3. Dezember 2013 (AZ: 7 ZB 13.1817)
- Datum
- Aktualisiert am
- 19.12.2013