In dem verhandelten Fall hatte die Mieterin einer Gewerbeimmobilie einen zunächst befristeten Vertrag vorbehaltlos auf weitere vier Jahre verlängert. Sie tat dies, obwohl sie zuvor bereits über mehrere Jahre immer wieder Mängel gerügt hatte, vor allem Feuchtigkeit im Gebäude und Schimmelbildung. Die Mängel wurden aber nicht beseitigt. Nachdem der Mietvertrag verlängert worden war, beklagte die Mieterin erneut die Missstände. Dann kündigte sie das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, es sei erneut zu Wassereinbrüchen durch Regen gekommen.
Die Vermieterin verlangte daraufhin die Zahlung der Mieten für die noch ausstehenden zwei Jahre Mietzeit. Die Mieterin hingegen klagte unter anderem auf die Freigabe der Mietkaution. Das Oberlandesgericht entschied, dass die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags nicht rechtens war. Außerdem gelte der von der Mieterin genannte Grund für die Kündigung, eine Gesundheitsgefahr durch Schimmel, ohne entsprechendes Gutachten nicht.
Landgericht Brandenburg (AZ: 3U 154/11)
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