Diskussion:Lehrbeauftragter

Letzter Kommentar: vor 16 Stunden von Stefan Neumeier in Abschnitt Lehrbeauftragte im Universitätsdienst
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Bezahlung

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Ich rege an, eine Tabelle einzufügen, in der die Bezahlung von Lehraufträgen in den einzelnen Bundesländern aufgeführt wird. Um mal konkrete Zahlen für NRW auf den Tisch zu legen: Ein Lehrauftrag über 2 Wochenstunden wird in Nordrhein-Westfalen - wenn er nicht ganz und gar unbesoldet ist - mit rund 620 Euro + Spesen bezahlt. Dabei handelt es sich um ein einmalige Honorar für ein gesamtes Semester und nicht etwa um eine monatliche Zahlung. In dem Honorar sind keinerlei Versicherungen (Arbeitslosenversicherung, etc.) enthalten. Das Geld muss - wenn man denn überhaupt an die magische Grenze kommt - zusätzlich versteuert werden. Falls man während seines Lehrauftrages versehentlich Eigentum der Universität beschädigt, ist man außerdem voll haftbar. Es wird dazu geraten, deshalb eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Unfallversicherung gibt es auch nicht. Der tatsächliche Arbeitsaufwand beträgt nebenbei nach meiner Erfahrung nicht 2 (bzw. 1,5) Stunden pro Woche, sondern im Schnitt rund 8 Wochenstunden. Diese Zeit ergibt sich aus der eigentlichen Lehrveranstaltung, einer Sprechstunde, der Korrektur von Hausarbeiten und Stundenprotokollen bei insgesamt über 100 Studierenden, dem Erstellen und Korrigieren von Prüfungen, dem Beantworten von Nachfragen per E-Mail oder Telefon und einer gründlichen Vorbereitung. --84.134.221.16 13:32, 22. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Derzeitige Entlohnung

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Im Kapitel Derzeitige Entlohnung steht:

"Das bedeutet, dass ein Lehrbeauftragter für die Übernahme einer zusätzlichen Lehrveranstaltung im Umfang von 2 Semesterwochenstunden für die komplette Lehrveranstaltung inklusive Vorbereitung etc. etwa 500 Euro im Semester erhält."

Wie rechnet sich denn das? Zuvor steht im Artikel:

"An den wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein werden für Lehraufträge pro unterrichteter Stunde 16,46 € bis 29,05 € an alle diejenigen gezahlt, die ein abgeschlossenes Studium vorweisen können"

Selbst wenn wir vom niedrigsten angegebenen Stundensatz ausgehen (16,46 €), so bedeutet das bei den angenommenen 2 SWS, dass das Semester aus (500 / (2 * 16,46)) = 15,19 aus 15 Wochen besteht? Sooo lang sind die Semsterferien doch nun auch wieder nicht?

--AchimP (Diskussion) 17:31, 26. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Das kann schon stimmen. In wikipedia kann man unter Semester lesen: "Die Vorlesungszeiten betragen im Winter etwa 15 und im Sommer etwa 14 Wochen. Sie beginnen an den meisten Hochschulen in der Mitte des ersten Semestermonats, also um den 15. Oktober bzw. April, und enden entsprechend im Februar bzw. Juli."--143.210.72.153 18:44, 28. Nov. 2015 (CET)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 05:02, 23. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Qualifikation

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"Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen für die Berufung in ein Professorenamt erfüllen. In der Praxis dekorieren sich jedoch die Universitäten mit Personen aus der Politik und Wirtschaft, um den Ruf des Lehrkörpers aufzuwerten".

Das ist doch ein offensichtlicher Widerspruch! Entweder es ist falsch oder es muss "sollte" heißen. Darüber hinaus fehlt eine Quelle zu dieser Behauptung. (nicht signierter Beitrag von 31.18.131.38 (Diskussion) 21:50, 13. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Hallo, vielen Dank für den Beitrag. Diese Info im Artikel scheint mir in der Tat falsch zu sein, wenn er sich allgemein auf Lehrbeauftragte beziehen soll. In Bayern werden m.W. folgende Anforderungen an Lehrbeauftragte gestellt:
  • "ein abgeschlossenes Hochschulstudium" (Art. 31 I 4 BayHSchPG i.V.m. Art. 7 I 1 Nr. 1 BayHSchPG) und
  • "pädagogische Eignung" (Art. 31 I 4 BayHSchPG i.V.m. Art. 7 I 1 Nr. 2 BayHSchPG).
Ich werde den Satz löschen oder ändern. Viele Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 09:38, 15. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Kurz ergänzt und behelfsmäßig zitiert, werden m.W. an Honorarprofessoren nach bayer. Recht folgende Anforderungen gestellt:
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Art. 25 I 1 Nr. 1 BayHSchPG i.V.m. Art. 7 I 1 Nr. 1 BayHSchPG)
  • "Qualifikationsanforderungen an Professoren und Professorinnen der betreffenden Hochschulart im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 entsprechen" (Art. 25 I 1 Nr. 1 BayHSchPG)
  • auf Grund mehrjähriger Erfahrungen in der Lehre an Hochschulen zur Lehrtätigkeit an der betreffenden Hochschulart geeignet sind (Art. 25 I 1 Nr. 2 BayHSchPG)
Beste Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 09:46, 15. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Lehrbeauftragte im Universitätsdienst

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In der Praxis gibt es auch Lehrbeauftragte aus universitären Einrichtungen (z. B. Universitätsbibliothek, Rechenzentrum), die also regulär bezahlt werden, wenn sie die Arbeit für den Lehrauftrag in ihrer normalen Arbeitszeit machen. --Stefan Weil (Diskussion) 22:27, 30. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Das wäre eher ungewöhnlich, da es sich nicht um wissenschaftliche Stellen handelt, was soll dann unterrichtet werden, außer vielleicht Bibliothekswissenschaft und IT (aus der Praxis, wäre dann aber eher ein Fall für die Fachhochschule). Der Normalfall ist eine hautpamtliche Tätigkeit von Lehrbeauftragten in der Forschung, wenn das Forschungsprojekt (wie überlicherweise) keine Lehrtätigkeit vorsieht. --Rominator (Diskussion) 10:11, 1. Dez. 2020 (CET)Beantworten
Ein Lehrauftrag ist zu nächst mal eine Angelegenheit zwischen dem Lehrbeauftragten und der Universität. Angenommen der Lehrbeauftragte steht in einem regulärem Beschäftigungsverhältnis, so kann sein Arbeitgeber dieses Engagement durchaus unterstützen, indem er Vorbereitung oder Durchführung des Lehrauftrags als Teil der Arbeitszeit ansieht. Grund hierfür könnte die Werbung um Absolventen oder für das Produkt sein.
Dies kann natürlich auch für Hochschulangestellte gelten.
--Hfst (Diskussion) 12:12, 22. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Ein konkretes Beispiel wäre ein Fachreferent (beschäftigt an der UB), der auch Lehrbeauftragter an einem Lehrstuhl seiner Fachrichtung ist. --Stefan Weil (Diskussion) 12:42, 22. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Wie soll das im Lehrauftrag genau ausgestaltet sein? Bei ohnehin regulär Beschäftigten wird ein Lehrauftrag als zusätzliche Aufgabe erteilt, die mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden ist und ebenso zusätzlich vergütet wird. Ein solcher Fall sind auf Drittmittelpositionen befindliche Doktoranden, die sich ein weiteres Zubrot im Hause verdienen können. - Lehraufträge gibt es ohnehin in ganz unterschiedlichen Szenarien. Das alles ist überhaupt gar nicht einheitlich geregelt. --Stefan Neumeier (Diskussion) 23:58, 28. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Ich kenne nur Lehrbeauftragten aus der Industrie. Da gibt's vieles zwischen, gar keine Unterstützung, man kann im Betrieb eine Exkursion machen bis zu eine Anrechnung der Stunden auf die Arbeitszeit. Meine Vermutung ist, dass das an einer Uni nicht anders ist. --Hfst (Diskussion) 21:44, 14. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Dass Du Lehrbeauftragte als nur aus der Industrie kommend kennst, erklärt jetzt einiges an Deiner Argumentation, insbesondere dass Du mit "regulären Beschäftigungsverhältnissen" wohl immer nur die in der Industrie gemeint hast.
Es steht aber schon im Artikel. dass es Lehrbeauftragte gibt (und das sogar massiv), die mit dieser "Außenwelt" gar nichts zu tun haben, sondern freiberuflich/(schein)selbständig/... sich nur innerhalb der Hochschulen bewegen. Ich wiederhole mich: Lehraufträge gibt es in ganz unterschiedlichen Szenarien.
Die historische Absicht, dass die Hochschulen Lehraufträge nur vereinzelt nach außen ausreichen sollen, um spezielle Lehrveranstaltungen abzudecken, ist von der gelebten Wirklichkeit schon vor Jahrzehnten überholt worden. (Zur besseren Vorstellung: Ein curricularer Klassiker für eine solche vereinzelte Abdeckung ist das Lehrfach "Grundlagen der Medizin" für Medizintechnik-Studiengänge. Dafür braucht kein Medizinprof eigens in-house angestellt zu werden, da würde natürlich so jemand wie unser Gesundheitsminister auch reichen...) --Stefan Neumeier (Diskussion) 00:17, 16. Sep. 2024 (CEST)Beantworten