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Obersteuerboten Instruktion (Großh Hess)(1820)

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Gesetzestext
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Titel: Instruction für die Obersteuerboten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Starkenburg und Oberhessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 54 S. 479-506.
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. November 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[479]
Instruction
für die Obersteuerboten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

Allgemeine Bestimmungen.

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§. 1.

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Die nach Vorschrift der Verordnung vom 2ten März 1820. angestellten Obersteuerboten sollen sich nicht allein bei ihren Dienstverrichtungen, sondern auch in ihrem Privatleben, jederzeit anständig und untadelhaft betragen, und alles vermeiden, was ihrem Rufe Nachtheil bringen kann. Das Ansehen, in welchem sie stehen, und die Achtung, die sie genießen, wird ihnen bei der Ausübung ihrer Amtspflichten zur wesentlichen Unterstützung gereichen; und da ihre Anstellung widerruflich ist, so werden sie sich um so eifriger bestreben, die allgemeine Zufriedenheit mit ihrem Benehmen zu verdienen.

§. 2.

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Insbesondere sollen sie sich bei der Ausübung ihrer Dienst-Obliegenheiten, freundlich und bescheiden gegen die Steuerpflichtigen, und mit aller mit der gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vereinbarlichen Schonung und Rücksicht gegen dieselben betragen, und darin zwischen Vornehmen und Geringen, Armen und Reichen keinen Unterschied machen.

§. 3.

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Mit den Bestimmungen der Verordnung vom 2ten März 1820. über das bei Einbringung der direkten Steuern zu beobachtende Verfahren, mit dem Inhalte der gegenwärtigen Instruction, und mit den sonstigen auf ihre Obliegenheiten sich beziehenden, bereits ergangenen, und etwa künftig noch ergehenden Vorschriften, haben sich die Obersteuerboten wohl bekannt zu machen, und sich solche jederzeit zur Richtschnur dienen zulassen. Sie werden auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen hiernach obliegenden Pflichten vereidet.

§. 4.

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Die Obersteuerboten erhalten ihre Anstellungsdecrete von Seiten der Obersteuerbehörde,

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und müssen solche, so oft sie eine auf ihr Amt Bezug habende Verrichtung vornehmen, bei sich haben, und wenn es verlangt wird, vorzeigen.

§. 5.

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Der Obereinnehmer des Obereinnehmerey-Bezirks, für welchen ein Obersteuerbote angestellt ist, ist der nächste Vorgesetzte desselben. Die Obersteuerboten stehen unter der unmittelbaren Leitung des Obereinnehmers, und haben seinen Dienstbefehlen und Anweisungen jederzeit den gebührenden und unweigerlichen Gehorsam zu leisten. In der Regel, und soweit nicht durch die gegenwärtige Instruktion ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, oder solches von Seiten der Obersteuer-Behörde besonders verlangt wird, haben sie daher auch alle ihre Berichte und Anzeigen in Dienstsachen, an den Obereinnehmer zu richten, und von diesem Entschließung zu gewärtigen.

§. 6.

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Außerdem stehen die Obersteuerboten, soviel ihr Betragen gegen die steuerpflichtigen, oder Mängel in den von ihnen aufgenommenen Protokollen betrifft, unter der besonderen Aufsicht der Regierungsbeamten, in deren Bezirken sie Amtsverrichtungen vornehmen. Diese Beamten sind schuldig, wenn darüber Klagen bei ihnen vorkommen, oder wenn sie dergleichen Mängel entdecken, deshalb sogleich, und zwar in jenem Fall nach vorgenommener Untersuchung, Bericht an die Obersteuerbehörde zu erstatten.

§. 7.

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Wenn sich die Obersteuerbehörde aus eigener Wahrnehmung, aus den Berichten des Regierungsbeamten, oder des Obereinnehmers, welcher letztere ebenfalls solche in vorkommenden Fällen an dieselbe zu erstatten niemals unterlassen darf, oder auf sonstige Anzeige, überzeugt, daß ein Obersteuerbote seinen Dienstobliegenheiten nicht gebürend nachkommt, oder sonstige Veranlassung zur Unzufriedenheit mit seinem Benehmen giebt, so ist dieselbe befugt, das dem Obersteuerboten ertheilte Anstellungsdecret zurückzunehmen, und denselben nach Belieben ohne Weiters seines Dienstes zu entlassen. Nach Umständen können die Obersteuerboten aber auch mit angemessenen Geldstrafen belegt werden; und es versteht sich von selbst, daß die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Bestrafung von Dienstvergehen ihre volle Anwendung auf sie finden.

§. 8.

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Die Obersteuerboten dürfen ihr Amt durch keinen andern verwalten lassen, und sich dabei einen Theil der vorkommenden gesetzlichen Gebühren vorbehalten; sondern sie müssen ihre Obliegenheiten in eigner Person verrichten, bei Strafe der Absetzung.
Eben so wenig dürfen sie sich neben ihrem Amte, einem anderen Dienste, ohne Vorwissen und Genehmigung der Obersteuerbehörde, unterziehen.

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§. 9.

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Ist ein Obersteuerbote durch Krankheit, unvermeidliche Abwesenheit, oder andere wichtige Umstände verhindert, seinen Dienst zu verrichten; so hat er davon alsbald den ihm vorgesetzten Obereinnehmer in Kenntniß zu setzen, damit durch eine von diesem vorzuschlagende, und von der Obersteuerbehörde zu bestimmende Person, der Dienst unterdessen verwaltet wird.
Der zur einstweiligen Dienstverrichtung Angenommene, hat alsdann die vorkommenden Gebühren allein zu beziehen.

§. 10.

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Die Obersteuerboten sind verbunden, ihren Wohnsitz an dem Wohnorte des Obereinnehmers zu nehmen. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Obersteuerbehörde dürfen sie ihren Wohnort nicht verändern.

§. 11.

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Die Obersteuerboten dürfen sich ohne Vorwissen des Obereinnehmers nicht von ihrem Wohnort, und ohne dessen specielle Erlaubniß nicht aus ihrem Dienstbezirk entfernen, es müßte denn letzteres in Dienstangelegenheiten selbst geschehen.
Auch haben sie, da ihre Dienstverrichtungen öfters eine längere Abwesenheit von ihrem Wohnort veranlassen können, wenigstens für jede Wochen welche sie in Dienstgeschäften auswärts sind, den Obereinnehmer zum Voraus von ihrem vermuthlichen Aufenthalt an jedem Tage, in Kenntniß zu setzen, damit derselbe, wenn er ihnen Befehle und Weisungen zu ertheilen hat, jederzeit weiß, wo sie anzutreffen sind.

§. 12.

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Sollte sich ein Obersteuerbote demungeachtet ohne Urlaub aus seinem Dienstbezirke entfernen, oder seine Abwesenheit über die ertheilte Urlaubszeit verlängern; so hat sich derselbe nach Befinden einer Strafe von 20 Reichsthalern, oder nach Umständen der Dienstentlassung zu gewärtigen.

Von den Dienstverrichtungen der Obersteuerboten überhaupt.

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§. 13.

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Die Obersteuerboten sind bestimmt, und der Umfang ihrer Dienstobliegenheiten ist im Wesentlichen darauf gerichtet, die Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufe, welche nach Maasgabe der Verordnung vom 2ten März 1820. zur Beitreibung der in Rückstand bleibenden directen Steuern angeordnet werden, zu vollziehen, oder in den geeigneten Fällen zur Constatirung der Zahlungsunfähigkeit von den Steuerschuldnern mitzuwirken.
Sollte demnächst die Amtstätigkeit der Obersteuerboten auch auf die Beitreibung von anderen öffentlichen Abgaben ausgedehnt werden; so werden sie darüber weitere besondere Instruction erhalten.

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§. 14.

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Sind solche Pfändungen, Beschlagnehmungen, und Verkäufe gegen Steuerpflichtige oder gegen Untersteuereinnehmer zu vollziehen; so werden sie von dem Obereinnehrner angeordnet, welcher befugt ist, durch die für seinen Bezirk angestellten Obersteuerboten, in dem ganzen Umfange der Provinz, zu welcher sein Bezirk gehört, dergleichen Handlungen vornehmen zu lassen.
Sind sie aber gegen einen Obereinnehmer selbst zu vollziehen so werden sie von der Haupt-Staatskasse oder unmittelbar von der Obersteuerbehörde angeordnet, deren Weisungen in einem solchen Falle alle und jede Obersteuerboten Folge zu leisten, und gegen welche sie sich alsdann ebenso, wie in andern Fällen, gegen den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu verhalten haben.
Ohne den schriftlichen Befehl des Obereinnehmers, oder im letzteren Falle der Haupt-Staats-Casse oder der Obersteuerbehörde, kann und darf kein Obersteuerbote, irgend eine dieser Amtshandlungen vornehmen und vollziehen.

§ 15.

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Das spezielle Verfahren, welches die Obersteuerboten bei dem Vollzuge der Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufe, wozu sie befehligt werden, oder bei der Constatirung der Zahlungsunfähigkeit von Steuerschuldnern zu beobachten haben, ist in den nachfolgenden Abschnitten dieser Instruction angegeben, und sie haben dasselbe jederzeit genau und pünktlich einzuhalten.
Die in dem gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen und Vorschriften gelten für alle Dienstverrichtungen der Obersteuerboten, welche sie in Bezug auf dergleichen Amtshandlungen ausüben.

§. 16.

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Bei allen Pfändungen, Beschlagnehmungen und Verkäufen, oder bei der Constatirung der Zahlungsunfähigkeit von Steuerschuldnern, gebührt dem Ober-Steuerboten, welcher sie nach dem ihm ertheilten Befehle vollzieht, die unmittelbare Leitung des Geschäfts, für dessen gesetzlichen Vollzug er verantwortlich ist. Er muß aber jedesmal die Vornahme und den Vollzug eines solchen Geschäfts:
a) dem Ortvorstande in dem Orte, wo es vorgenommen wird, oder wenn es gegen einen Ober-Einnehmer gerichtet ist, dem Regierungsbeamten über den Wohnort desselben, anzeigen;
b) dasselbe in Gegenwart von zwei ausdrücklich dazu bestellten Zeugen verrichten; und
c) darüber ein vollständiges, getreues und pflichtmäßiges Protokoll aufnehmen.

§. 17.

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Unter dem Ausdruck Ortsvorstand wird in den Städten der Burgermeister oder

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Raths-Schultheiß, auf dem Lande aber der Ortsschultheiß verstanden. Sollte aber, nach Maasgabe des §. 131. der Verordnung vom 2. März 1820, zur Besorgung der nach diesem Gesetz dem Ortsvorstande obliegenden Geschäfte, ein besonderer Ortsvorstand bestellt werden, so wird der Obereinnehmer die dazu ernannten Personen für jeden Ort, wo der Fall eintritt, dem Obersteuerboten besonders bekannt machen.

§. 18.

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Von den im §. 16. gedachten zwei Zeugen wird der erste durch den Ortsvorstand, oder wenn die Handlung gegen einen Obereinnehmer gerichtet ist, durch den Regierungsbeamten ernannt, und beide Behörden sind schuldig, diesen Zeugen, so wie sie der Obersteuerbote darum ersucht, alsbald zu stellen.
Der zweite Zeuge wird von dem Obersteuerboten selbst ernannt, es muß jederzeit dazu ein Untersteuerbote genommen werden, und sämmtliche Untersteuerboten sind schuldig, als solche Zeugen zu dienen, wenn sie der Obersteuerbote dazu auffordert.

§. 19.

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Die Centschöffen, Gerichtsschöffen, Gerichtsleute, und alle Personen, welche nach der Gewohnheit des Orts zu Auspfändungen, die der Civilrichter vornehmen läßt, als Urkunds-Personen oder Gehülfen zugezogen werden, sind schuldig, den Auspfändungen, Beschlagnehmungen, Verkäufen und sonstigen Amtshandlungen, die der Obersteuerbote vornimmt, als Zeugen beizuwohnen, sobald der Ortsvorstand sie hierzu auffordert. Der Ortsvorstand kann, wenn er will, selbst die Stelle eines Zeugen vertreten. Aber auch dann gebührt dem Obersteuerboten die Leitung des Geschäfts.

§. 20.

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Alle Steuerboten, welche innerhalb eines Obereinnehmereibezirks angestellt sind, können von den für diesen Bezirk angeordneten Obersteuerboten zu denjenigen Verrichtungen, deren sie bei den ihnen aufgetragenen Pfändungen, Beschlagnehmungen, Verkäufen oder sonstigen Amtshandlungen, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2. März 1820 und der gegenwärtigen Instruction bedürfen, unmittelbar befehligt werden.
Bedarf aber ein Obersteuerbote der Amtstätigkeit eines Steuerboten, der außerhalb seines Obereinnehmereibezirks wohnt; so hat er sich deshalb an den Untersteuereinnehmer des betreffenden Districts zu wenden. Diesem liegt dann ob, dem Steuerboten sogleich aufzugeben, daß er sich den vom Obersteuerboten verlangten Verrichtungen, nach dessen Anweisung, unterziehe. Insbesondere sind die Steuerboten gehalten, die abgepfändeten Sachen an denjenigen von dem Ortsvorstande zu bestimmenden Ort, wohin sie in sichere Verwahrung gebracht werden sollen, und wenn es zu dem Verkaufe derselben kommt, an den Ort, wo der Verkauf vorgenommen werden soll, nach der Anordnung des Obersteuerboten, zu schaffen.

§. 21.

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Die von den Obersteuerboten über ihre Amtshandlungen aufzunehmenden Protokolle

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müssen gleichzeitig mit der Handlung, welche sie betreffen, und an dem Orte aufgenommen werden, wo dieselbe vorgeht. Sie müssen den wahren Hergang der Sache treu und gewissenhaft darstellen, und es darf darin kein Umstand übergangen werden, der in wesentlicher Beziehung auf die vorgenommene Handlung steht. Die Gegenwart der zugezogenen beiden Zeugen muß darin ausdrücklich bemerkt, und die Beschlagnehmungs-Protokolle, so wie die Protokolle über Zahlungsunfähigkeit müssen außerdem noch von beiden Zeugen mit unterschrieben werden. Den nachfolgenden Abschnitten dieser Instruction sind Muster zu den von den Obersteuerboten aufzunehmenden Protokollen beigefügt, und es haben sich dieselben jederzeit genau nach diesen Mustern zu richten, insoweit besondere vorkommende Umstände davon keine Abweichung nöthig machen.

§. 22.

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Würde ein Obersteuerbote in den von ihm über seine Amtshandlungen aufgestellten Protokollen, oder bei anderen Gelegenheiten, wo er in seinem Dienste Zeugnisse oder Bescheinigungen zu geben hat, wissentlich falsche Thatsachen oder Umstände als wahr angeben oder bezeugen , oder vorhandene, für die Sache erhebliche Thatsachen oder Umstände wissentlich verschweigen; so ist solches als eine Verletzung der Dienstpflicht durch Fälschung anzusehen, und wird als solche nach den hierunter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft werden.

§. 23.

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Die Obersteuerboten dürfen sich, wenn sie Pfändungen oder andere Amtsverrichtungen vorzunehmen haben, auf die bloße Erklärung des Schuldners oder anderer Personen, daß sie das Geschäft nicht wollten vollziehen lassen, nicht zurückziehen, den Fall in den §§. 28, 31 und 37 ausgenommen; den Fall im §. 40. ausgenommen; sondern sind schuldig, so lange fortzufahren, bis ihnen ein solcher thätlicher Widerstand, der ihrer Gesundheit Gefahr droht, wirklich entgegengesetzt wird.
In diesem Falle haben sie sogleich dem Ortsvorstand, und wenn dieser das Hinderniß nicht sogleich entfernt, dem Regierungsbeamten davon Anzeige zu machen, und sich, sobald das Hinderniß gehoben ist, dem Geschäft wieder zu widmen, den ganzen Vorgang aber dem Obererheber schriftlich einzuberichten.

§. 24.

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Dem Ortsvorstand liegt ob , die Obersteuerboten, wenn dieselben bei Ausrichtung ihrer Amtsgeschäfte durch Steuerpflichtige oder andere Personen gehindert werden, auf deren Ansuchen sogleich so weit zu unterstützen, als dieses geschehen kann durch Anwendung der Mittel, welche einem Ortsschultheißen zur Hinwegräumung unbefugten Widerstandes gegen amtliche durch ihn zu vollziehende Aufträge erlaubt sind.
Es sind diese Mittel dem Ortsvorstande erlaubt, und jeder betreffende Ortseinwohner ist schuldig, in dieser Beziehung seinen Befehlen zu gehorchen.
Kann das Hinderniß von dem Ortsvorstande nicht gehoben werden, so ist es Pflicht des

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Regierungsbeamten, auf Anzeige des Obersteuerboten oder des Obereinnehmers, unverzüglich die erforderlichen Verfügungen zu erlassen, und mit der nötigen Strenge zur Ausführung zu bringen.

§. 25.

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Die Obersteuerboten dürfen eben so wenig als die Untersteuerboten irgend eine Zahlung von den Steuerpflichtigen auf Abschlag oder zur gänzlichen Tilgung der schuldigen Steuern annehmen, unter welchem Vorwande es auch immer geschehen möchte, bei Strafe der Absetzung.
Die Steuerzahlungen dürfen nur unmittelbar von dem Steuereinnehmer angenommen werden, und die Steuerpflichtigen, welche an Steuerboten oder Obersteuerboten solche Zahlungen leisten, werden dadurch von ihrer Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse nicht befreiet, sondern können zur Zahlung an dieselbe angehalten werden.
Sollte ein Obersteuerbote aber dennoch dergleichen Zahlungen angenommen haben; so stehet es dem Obereinnehmer frei, die von dem Obersteuerboten unbefugt erhobenen Gelder von demselben sogleich, durch Pfändung und Verkauf seiner eigenen Habe, zur Tilgung der Steuerschuld beizutreiben. Aber auch in diesem Falle wird der Steuerpflichtige nicht eher, als bis die Berichtigung der Schuld auf diesem Wege wirklich erfolgt ist, von seiner Verbindlichkeit gegen die Steuerkasse befreiet.

§. 26.

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Die Belohnung der Obersteuerboten für ihre Dienstverrichtungen besteht in den, in den §§. 44, 45, 50, 52, 68, 76 und 87 der gegenwärtigen Instruction, nach Maßgabe der Verordnung vom 2. März 1820 bestimmten Gebühren. Daselbst sind auch die Gebühren verzeichnet, welche das übrige bei den Amtshandlungen der Obersteuerboten mitwirkende Personal, nach Vorschrift des Gesetzes zu beziehen hat.
Die Obersteuerboten sind für den richtigen Ansatz aller dieser Gebühren verantwortlich, erhalten dieselben durch den einschlagenden Steuereinnehmer, welcher sie, jedoch mit Ausnahme der Gebühren für Zahlungsunfähigkeits-Protokolle, die die Steuerkasse trägt, von den Steuerschuldnern einziehet, zur Vertheilung unter die Interessenten, ausgezahlt, und dürfen solche bei 5 Gulden Strafe für jeden Uebertretungsfall von den Steuerpflichtigen selbst nicht annehmen, noch weniger aber, und bei Strafe der Absetzung ein Mehreres von ihnen fordern.

Von dem Verfahren bei Pfändungen.

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§. 27.

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Wenn gegen einen Steuerpflichtigen nach Vorschrift der Verordnung vom 2ten März 1820., wegen seiner rückständigen directen Steuern, mit der Pfändung vorgeschritten

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werden muß; so wird der Obersteuerbote, welcher dieselbe vollziehen soll, zur Vornahme dieses Geschäfts durch einen schriftlichen Befehl des Obereinnehmers angewiesen, der nach dem hier beigefügten Muster Muster Nro. 1Nro. 1. ausgefertigt seyn, und in der Regel dem Obersteuerboten längstens bis zum letzten Tage des Monats, in welchem die Steuerzahlung fällig geworden ist zugestellt werden muß.

§. 28.

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Der Obersteuerbote ist verpflichtet, mit der Pfändung längstens innerhalb 4 Tagen, nachdem ihm der Pfändungsbefehl zugestellt worden ist, wirklich vorzuschreiten, und dieselbe unausgesetzt zu Ende zu befördern; es sey dann, daß der Steuerschuldner, durch Auflegung der Quittung des Steuereinnehmers, die inmittelst geschehene Zahlung, bei ihm nachgewiesen hat.

§. 29.

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Die Pfändung darf nur mit Vorwissen des Ortsvorstandes, und in Gegenwart von zwei ausdrücklich dazu bestellten Zeugen geschehen. Der Obersteuerbote muß daher, ehe er mit der Pfändung beginnt, den Pfändungsbefehl dem Ortsvorstande des Bezirks, in welchem die Pfändung vorzunehmen ist, vorlegen, und denselben ersuchen, ihm einen Zeugen, welcher der Pfändung mit beizuwohnen hat, zu stellen.
Der Ortsvorstand hat diesen Zeugen unverzüglich zu stellen, und zugleich den Pfändungsbefehl so, wie in dem Muster Nro. 1. bemerkt ist, zu unterschreiben.
Der zweite Zeuge wird von dem Obersteuerboten selbst ernannt, und es muß dazu immer ein Untersteuerbote genommen werden.

§. 30.

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Sobald der Pfändungsbefehl von dem Ortsvorstande unterschrieben ist, und die beyden erforderlichen Zeugen gestellt sind, begiebt sich der Obersteuerbote, in Begleitung derselben, in die Wohnung des Steuerschuldners, macht denselben durch Vorzeigung des Pfändungsbefehls, den er ihn zugleich zu durchlesen gestatten muß, mit seinem Auftrage bekannt, und schreitet sodann, wenn die in den §.§. 28., 31. und 37. bemerkten Fälle nicht eintreten, zum Vollzuge der Pfändung selbst, welche nicht allein auf den Betrag der Steuerschuld, sondern auch der sämmtlicher Kosten zu richten ist, welche durch die Anwendung der gesetzlichen Zwangs-Maasregeln, bis zu ihrem gänzlichen Vollzuge, veranlaßt werden können.

§. 31.

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Die Auspfändung darf nicht vorgenommen werden, während die Frau desjenigen, der zu pfänden ist, im Kindbett liegt, oder der Mann oder die Frau bedeutend krank ist, insofern der Obersteuerbote von der Wahrheit solcher Umstände überzeugt seyn kann.
Sie darf auch nur bei Tage, und in der Regel nur im Beiseyn des Schuldners oder seiner Ehefrau vorgenommen werden.

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Haben aber der Schuldner und dessen Ehefrau sich anscheinend vorsätzlich, um der Pfändung auszuweichen, entfernt; so kann sie auch in ihrer Abwesenheit geschehen, jedoch alsdann nur in Gegenwart des Ortsvorstandes.
Dieser hat die Pflicht in solchen Fällen dem Ersuchen des Ober-Steuerboten sogleich zu willfahren, und so weit etwa nöthig, die Gebäude oder andere Behältnisse öffnen zu lassen, und die darin befindlichen Sachen, so weit sie der Pfändung unterworfen sind, zur Disposition des Ober-Steuerboten, um als Pfänder ergriffen zu werden, zu stellen.

§. 33.

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Folgende Gegenstände sollen von der Pfändung gänzlich ausgenommen seyn:
a.) Alle Sachen, welche, obgleich selbst beweglich, doch mit dem Boden oder einem Gebäude dergestalt in Verbindung stehen, daß sie deßhalb als unbeweglich zu betrachten sind. Dahin gehören unter anderen namentlich Thüren, Fenster, Oefen, eingemauerte Kessel, in der Erde befestigte Planken u. s. w.
Hiervon tritt jedoch eine Ausnahme ein hinsichtlich der Früchte, welche sich noch auf dem Halm, dem Baum, dem Stock, oder in der Erde befinden; als welche in geeignetem Falle allerdings in Beschlag genommen, und zur Berichtigung der Steuerschuld veräußert werden können und sollen.
b.) Das zur Landwirthschaft des Gepfändeten schlechterdings unentbehrliche Zugvieh, Geschirr und Geräthe, als Pflüge, Eggen, Wagen u. s. w., nebst dem zur Streu und Ernährung dieses Zugviehes auf einen Monat erforderlichen Stroh und Futter.
c.) Der Dünger, der zur Landwirthschaft des Gepfändeten erforderlich ist.
d.) Werkzeuge der Handarbeiter und Handwerker, in so weit solche zu ihrer persönlichen Beschäftigung erforderlich sind.
e.) Bücher, die zu dem Gebrauch des Schuldners oder seiner Familie in den Kirchen und Schulen bestimmt sind.
f.) Die zur Ausstellung der Grundstücke des Schuldners erforderlichen Saatfrüchte.
g.) Wehr, Waffen und Montirung, die der Gepfändete im öffentlichen Dienst, oder zu seinem Lebensberuf bedarf.
h.) Bettung und Kleidung, deren der Gepfändete und seine Familie zu ihrem nothdürftigen Gebrauche bedürfen.
i.) Mehl und andere gewöhnliche Lebensmittel, so weit solche zur Nahrung des Gepfändeten und seiner Familie auf einen Monat nöthig sind.
k.) Eine Kuh oder zwei Ziegen, nach der eigenen Auswahl des Gepfändeten, nebst dem zur Streu und Ernährung derselben auf einen Monat erforderlichen Stroh und anderem Futter.
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l.) Loosholz, was der Gepfändete aus landesherrlichen oder Kommunal-Waldungen erhalten oder zu empfangen hat, jedoch nur in so weit, als er solches den bestehenden Verordnungen nach nicht verkaufen darf.
Ueber die Anwendung dieser Ausnahmen auf einzelne Fälle, in so fern es dabei auf das Ermessen des Ober-Steuerboten ankommt, findet - jedoch ohne das Pfändungsverfahren zu hemmen - der Recurs an den Obereinnehmer, und von ihm an die Obersteuerbehörde statt. Letztere ist berechtiget, den Verkauf der gepfändeten Sachen bis zur Entscheidung zu sistieren.

§. 34.

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Ebensowenig können Grundstücke oder Gebäude von den Obersteuerboten als Pfänder ergriffen werden; und wenn dieselben zur Berichtigung darauf haftenden Steuer-Rückstände nach Anleitung §. 34. bis 37. der Verordnung vom 2. März 1820, verpachtet, vermiethet, oder gar verkauft werden müssen, so haben nicht die Obersteuerboten, sondern der Ortsvorstand oder die sonst zuständige Behörde, das desfallsige Verfahren, auf die dazu jedesmal erforderliche besondere Ermächtigung der Obersteuerbehörde zu leiten. Daß aber die Obersteuerboten nicht gehindert, sondern befugt sind, die auf den Grundstücken der Steuerschuldner vorhandenen Früchte, wenn sie sich auch noch auf dem Halm, dem Baum, dem Stock, oder in der Erde befinden, zu pfänden und in Beschlag zu nehmen, ist bereits im §. 33. sub lit. a. bemerkt worden.

§. 35.

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Alle bewegliche Vermögenstheile desjenigen, gegen welchen die Pfändung erkannt ist, sind dagegen, so weit sie nicht oben (§. 33.) ausgenommen sind, und so weit es zur Deckung des Rückstandes und der Kosten nöthig ist, der Pfändung unterworfen. Es ist aber bey der Pfändung darauf Bedacht zu nehmen, daß das Entbehrlichere immer zuerst genommen wird.
Der Obersteuerbote soll daher den Schuldner allemal auffordern, daß er selbst schickliche Sachen zu Pfändern in Vorschlag bringe.
Will der Schuldner diesen Vorschlag nicht machen, oder schlägt er zu Pfändern solche Gegenstände vor, die zum Verkauf offenbar unschicklich sind, so hat der Obersteuerbote die Pfänder nach eigenem Ermessen, unter Beobachtung der Vorschrift im ersten Absätze, auszuwählen.
Vor allem sollen alsdann Wein, geerndete Früchte, Waaren, sie mögen roh oder verarbeitet[WS 1] seyn, angegriffen werden, dann das Vieh, und erst dann Hausrath, Früchte auf dem Halm u. s. w.

§. 36.

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Wenn ein Steuerpflichtiger Gegenstände, die der Pfändung unterworfen sind, an dritte[WS 2] Personen abgegeben hat; so können auch diese der Pfändung unterworfen werden, und die Inhaber sind schuldig, sie dem Obersteuerboten auf sein Verlangen, gegen Bescheinigung

[489]

des Empfangs, verabfolgen zu lassen, sobald sie die Thatsache, daß diese Sachen Eigenthum des zu Pfändenden[WS 3] sind, nicht in Abrede stellen.

§. 37.

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Stellen sie diese Thatsache in Abrede; so kann der Obersteuerbote die Ablieferung der Sache nicht verlangen. Der Inhaber ist aber alsdann schuldig, solche so lange in Verwahrung zu behalten, bis über die alsdann eintretende Untersuchung, die Entscheidung erfolgt ist.
Dasselbe gilt, wenn der Inhaber zwar nicht in Abrede stellt, daß die Sache Eigenthum des zu Pfändenden sey, aber behauptet, das ihm daran ein dingliches, oder ein Retentionsrecht, oder ein bestimmtes Gebrauchsrecht zustehe. In allen diesen Fällen hat das competente Gericht die Entscheidung zu ertheilen, und die Obersteuerboten haben zur Erwirkung derselben, darüber Bericht an den Obereinnehmer zu erstatten.

§. 38.

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Sind in einem Orte mehrere Schuldner auszupfänden, so muß die Pfändung bei den Raths- und Gerichtspersonen anfangen, und alsdann bei denjenigen Restanten, deren monatlicher Rückstand am größten ist, nach der Ordnung, des abnehmenden Rückstandes, fortgesetzt werden.
Ein Schuldner, welcher ausgepfändet werden soll, hat zwar nicht die Befugniß, sich der Pfändung unter dem Vorwande, daß der Obersteuerbote bei ihm gegen diese Vorschrift handle, zu widersetzen; es soll aber der Obersteuerbote für jeden Fall, wo er dagegen handelt, mit 10. Gulden bestraft werden, welche in die Steuercasse fallen, und wovon der Anbringer die Hälfte erhalten soll.

§. 39.

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Wird ein Theil des Gemeinde-Vermögens von Einzelnen als Allmend benutzt; so kann wegen der davon rückständigen Steuern, die Pfändung oder Beschlagnehmung, auch gegen das übrige Eigenthum der Gemeinde gerichtet werden. Diejenigen zum Genuß an Einzelne als Allmend überlassene Theile des Gemeinde-Vermögens, für deren Steuer die Gemeinde zu haften hat, werden in dieser Beziehung als ein Ganzes betrachtet.
Es können wegen der Steuer von allen diesen Allmendstücken, so wie wegen jeden Theils dieser Steuer, die Früchte auf jedem einzelnen Allmendstück in Pfändung genommen, und verkauft werden.
Schreitet aber der Obereinnehmer zu dieser Maasregel, so muß von dem Obersteuerboten mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der ersten Person des Gemeindevorstandes begonnen werden.
Sind diese Früchte nicht hinreichend, den ganzen Rückstand nebst Kosten zu decken, so ist mit der Pfändung der Früchte auf den Allmendstücken der zweiten Person des Gemeindevorstandes

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fortzuschreiten, und in dieser Art, so weit es nöthig, gegen die übrigen Personen des Gemeindevorstandes, nach der Folge ihres Ranges.
Wären diese sämmtlichen Früchte aber nicht hinreichend, so wird zu der Pfändung der Früchte auf den übrigen Allmendstücken geschritten, in der Ordnung, daß die Allmendstücke desjenigen, der das höchste Steuerkapital im betreffenden Erhebregister hat, immer zuerst angegriffen werden.
Es findet für solche Fälle die im zweiten Absatz §. 38. enthaltene Bestimmung und angedrohte Strafe ebenfalls statt.
Denen, gegen die auf diese Art verfahren ist, bleibt der Regreß gegen die Gemeinde, so weit solcher rechtlich begründet ist, vorbehalten.

§. 40.

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Die abgepfändeten beweglichen Sachen müssen, auf Anordnung des Ober-Steuerboten, an einen Ort, den der Ortsvorstand zu bestimmen hat, in sichere Verwahrung gebracht werden. Die Sorge, daß ein hiezu schicklicher Ort gewählt, und daß die Sachen daselbst sicher aufbewahrt werden, liegt dem Ortsvorstande ob. Es steht ihm aber frei, zur Bewachung derselben einen Aufseher zu bestellen. Wenn der Obersteuerbote zur Deckung der Steuerschuld Früchte auf dem Felde etc. (§. 33. lit. a. §. 39.) in Beschlag genommen hat; so muß er dieses dem Ortsvorstand schriftlich anzeigen, welcher den Feldschützen die besondere Aufsicht über diese Früchte aufzutragen hat. Sie sollen alsdann innerhalb der letzten 14 Tage vor der Erndte an den Meistbietenden verkauft, und aus dem Erlös die von dem laufenden und nächstvorhergehenden Jahre rückständigen Steuern, nebst den Kosten, selbst alsdann vollständig bezahlt werden, wenn frühere Pfändungen ohne Erfolg versucht worden seyn sollten.

§. 41.

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In allen Fällen, wo der Gepfändete einen in dem Bezirk wohnenden Bürgen stellt, der von dem Ortsvorstande für annehmlich und zahlungsfähig erklärt worden ist, und mit seinem eigenen Vermögen dafür als Selbstschuldner haftet, die gepfändeten Sachen zu der zum Verkauf bestimmten Zeit zur Stelle zu schaffen, soll dem Gepfändeten gestattet seyn, diese Sachen bis dahin in seinem Besitz und Gebrauch zu behalten. Für diesen Fall ist das Pfändungsprotokoll von dem Bürgen mit zu unterschreiben, und die von ihm übernommene Verbindlichkeit deutlich darin auszudrücken.

§. 42.

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Dem Schuldner steht frei, das zur Ernährung des gepfändeten Viehes erforderliche Futter selbst in den Pfandstall zu liefern. Kann oder will er dieses nicht, so wird das Futter auf seine Kosten von dem Ortsvorstande angeschafft, und mit den übrigen Pfändungskosten aus dem Erlös des Pfandes vorzugsweise bezahlt.
Uebrigens findet der §. 41. auch auf Vieh Anwendung.

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§. 43.

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Sobald die Pfändung vollzogen ist, muß der Obersteuerbote dem Gepfändeten ausdrücklich eröffnen, daß nach Ablauf von 10 Tagen unfehlbar zur Versteigerung der Pfänder geschritten wird, wenn nicht bis dahin dem Obersteuerboten die Quittung des Steuereinnehmers über die immittelst geschehene Zahlung des Rückstandes und der Pfändungskosten vorgelegt wird; und es muß in dem Pfändungsprotokolle jedesmal bemerkt werden, daß dem Gepfändeten diese Eröffnung gemacht ist.

§. 44.

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Die Kosten der gegen Steuerpflichtige vollzogenen Pfändung sind nach der Verordnung vom 2. März 1820 auf folgende Weise bestimmt:
a) dem Obersteuerboten für die Pfändung und das Pfändungsprotokoll und Abschrift für den Ortsvorstand 28 kr.;
b) dem Steuerboten als Zeugen 14 kr.
c) dem zweiten Zeugen 14 kr.
Beträgt aber der Schuldposten unter einem Gulden, so ist nur die Hälfte der Ansätze unter Lit. a. b. und c. zu entrichten.
d) Für die Abschrift des Pfändungsprotokolls, wenn solche von dem Gepfändeten verlangt wird, 8 kr.
e) Für den Aufseher (§. 40.), wenn ein solcher von dem Ortsvorstand wirklich bestellt worden ist, nach dem billigen Ermessen des Ortsvorstandes. In keinem Fall kann die Gebühr des Aufsehers den gewöhnlichen Taglohn übersteigen.

§. 45.

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Kann die Pfändung wegen der im §. 31. bemerkten Umstände nicht vollzogen werden, so können auch keine Gebühren angesetzt werden.
Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige, gegen welchen die Pfändung erkannt ist, seinen Rückstand in der Zwischenzeit berichtigt, und solches durch die Quittung des Steuereinnehmers dem Obersteuerboten nachgewiesen hat, bevor dieser die gesetzlichen Zeugen requirirt, oder an den Wohnort des Debenten sich begeben hat. Sollte jedoch der Obersteuerbote sich bereits an den Wohnort des Debenten begeben haben, um die Pfändung zu vollziehen, so können die im §. 44 für ihn ausgeworfenen Gebühren zur Hälfte angesetzt werden.
Eben so können die Zeugen die Hälfte der bestimmten Gebühr ansprechen, wenn sie bereits requirirt worden sind.
Um die Erhebung dieser halben Gebühren zu sichern, wird den Steuereinnehmern untersagt, nach geschlossener Rückstandsliste von den darin enthaltenen Debenten eine Zahlung anzunehmen, wenn derselben nicht zugleich der Betrag der halben Pfändungsgebühr beigefügt

[492]

ist. Tritt jedoch nach vorstehender Bestimmung der Fall ein, daß diese Gebühr ganz oder zum Theil nicht zu entrichten ist, so hat sie der Steuereinnehmer an den Debenten zurückzuvergüten.
Ist endlich ein Steuerpflichtiger aus Versehen des Einnehmers in die Ausstandsliste gesetzt, und dem zufolge der Pfändungsbefehl ausgefertigt worden, so fallen die Pfändungsgebühren dem Einnehmer als Strafe seiner Nachlässigkeit zur Last.

§. 46.

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Ueber die vollzogene Pfändung ist von dem Obersteuerboten ein Protokoll nach dem Muster Muster Nro. 2.Nro. 2, in welchem auch die Kosten zu verzeichnen sind, aufzusetzen, und dasselbe innerhalb 24 Stunden nach vollzogener Pfändung dem Ortsvorstand vorzulegen, der es mit der Bemerkung, ob und was er wegen des Kostenansatzes zu erinnern habe, zu unterschreiben hat, nachdem ihm von dem Obersteuerboten eine Abschrift zugestellt worden ist. Verlangt der Gepfändete Abschrift des Pfändungsprotokolls, so ist ihm solche innerhalb 24 Stunden, nachdem sie verlangt worden, zu ertheilen.

§. 47.

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Kommen bei dem Vollzuge der Pfändung besondere Umstände vor, welche das Muster des Pfändungsprotokolls nicht enthält, wie z. B. die in den §§. 32, 36, 37, 41 bemerkten Fälle; so versteht es sich von selbst, daß dieselben in dem Pfändungsprotokoll gehörig angegeben werden müssen.
Kann aber zum Vollzuge der Pfändung gar nicht geschritten werden, weil die in den §§. 28, 31 und 37 bemerkten Fälle eintreten, so muß der Obersteuerbote, wenn die Vorschriften der §§. 80 bis 87 keine Anwendung finden, darüber ein eigenes zweckmäßiges Protokoll abfassen, und solches gleichfalls vom Ortsvorstande unterschreiben lassen, um sich damit bei dem Obereinnehmer über die unterbliebene Vollstreckung des Pfändungsbefehles, und des etwaigen nach §. 45 statt findenden halben Gebühren-Ansatzes auszuweisen.

§. 46.

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Nachdem die Pfändung vollzogen ist, hat der Oberstenerbote die Pfändnngsprotokolle, oder wenn es nicht zur Pfändung gekommen ist, die darüber aufgenommenen besonderen Protokolle, beide von dem Ortsvorstande unterschrieben, dem Obereinnehmer zuzustellen, der sie, und insbesondere auch die Kostenansätze prüft, die angesetzten hosten erforderlichen Falls ermäßigt, und sodann die Anweisung ertheilt, daß solche von dem Untereinnehmer gegen Quittung des Obersteuerboten vorgelegt, und von den betreffenden Schuldnern bei der nächsten Zahlung gegen Quittung wieder eingezogen werden. Hierauf erhält der Obersteuerbote die eingereichten Protokolle zurück, um so weit es nöthig ist, zum Verkaufe der Pfänder zu schreiten, oder nach den sonstigen Anweisungen des Obereinnehmers zu verfahren.

[493]  

§. 49.

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Erkennt der Obereinnehmer die Pfändung gegen einen Untereinnehmer, so hat der Obersteuerbote diese Pfändung sogleich vor allen andern Geschäften zu vollziehen, und es tritt dabei dasselbe Verfahren ein, welches wegen der gegen Steuerpflichtige gerichteten Pfändung überhaupt vorgeschrieben ist.
Das Pfändungsprotokoll muß dem Obereinnehmer von dem Obersteuerboten innerhalb sechs Tagen, nach dem Empfange des Pfändungsbefehls, zugestellt werden.

§. 50.

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Sobald dem Obersteuerboten der Pfändungsbefehl gegen einen Steuereinnehmer zugestellt worden ist, hat derselbe das Recht, die im §. 44. unter Lit. a. verzeichneten Gebühren zu fordern, auch wenn der Steuereinnehmer vorher, ehe der Obersteuerbote den Weg zu ihm antritt, seine Schuldigkeit erfüllt hätte, und es nicht zur Pfändung käme.
Kommt es aber wirklich zur Pfändung, so ist überall das Doppelte der im §. 45 verzeichneten Gebühren zu entrichten. Sie werden von dem Obereinnehmer vorlagsweise ausgezahlt, und dem Steuereinnehmer zum gleichbaldigen Ersatze zur Last gesetzt.

§. 51.

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Wird gegen einen Obereinnehmer selbst die Pfändung von der Haupt-Staatskasse oder der Obersteuerbehörde verfügt; so hat der Obersteuerbote, welcher zum Vollzuge derselben befehligt wird, solche mit Zurücksetzung aller anderen Geschäfte sogleich vorzunehmen.

§. 52.

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Hinsichtlich dieses Verfahrens gegen den Obereinnehmer gelten im Allgemeinen die Vorschriften in den §.§. 49. und 50. mit den Ausnahmen:
a.) daß Alles, was zum Geschäftskreise des Ortsvorstandes gehören würde, wenn gegen einen Untererheber zu verfahren wäre, zum Geschäftskreise des Regierungsbeamten gehört, an welchen sich daher der Obersteuerbote zu wenden hat. Der Regierungsbeamte ertheilt dem Ortsvorstande in Betreff des im §. 40. vorkommenden Gegenstandes die erforderliche Weisung.
b.) daß die Gebühren für den Obersteuerboten in Diäten bestehen, nach Maasgabe der Zeit, welche er auf die Geschäfte selbst, so wie auf die Hin- und Zurückreise, bei gehörigem Fleiße verwenden mußte.
Die Diäten betragen von jedem ganzen Tag zwei Gulden, von jedem halben Tag einen Gulden und werden auf Anweisung der Behörde gezahlt, welche die Pfändung erkannt hat.
c.) daß dieser Behörde, wie sich von selbst versteht, das Pfändungsprotocoll einzureichen, oder die sonstigen auf die Pfändung Bezug habenden Meldungen zu machen sind.

[494]  

Von dem Verfahren beim Verkaufe der Pfänder.

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§. 53.

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Hat der Gepfändete, er sey ein Steuerpflichtiger, ein Steuereinnehmer, oder der Obereinnehmer selbst, in den ersten 10 Tagen nach der Pfändung nicht bezahlt, und dem Obersteuerboten, welcher die Pfändung vorgenommen hat, je nach den vorgedachten verschiedenen Fällen, die Quittung des Steuereinnehmers, des Obereinnehmers, oder der Haupt-Staatskasse, sowohl über die Zahlung des Rückstandes, auf welchen gepfändet wurde, als der statt gefundenen Kosten der Pfändung nicht vorgezeigt; so soll vom 11ten Tage an zum Verkauf der gepfändeten Sachen geschritten werden.

§. 54.

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Ist dem Obersteuerboten aber, bevor zum Verkaufe der Pfänder geschritten wird, diese Quittung vorgelegt worden; so hat er, daß und wann dieses geschehen ist, mit Anführung des Datums der Quittung, unter das Pfändungsprotokoll zu bemerken, solches dem Ortsvorstande, oder wenn die Pfändung gegen einen Obereinnehmer gerichtet war, dem Regierungsbeamten, vorzulegen, damit die Pfänder, deren Verkauf nunmehr nicht statt findet, dem Gepfändeten zurückgegeben werden, die Zurückgabe derselben, unter der Mitunterschrift des Ortsvorstandes, oder des Regierungsbeamten, auf dem Protokolle bescheinigen zu lassen, und alsdann mit diesem Protokoll ebenso weiter zu verfahren, wie in §. 70. vorgeschrieben ist.

§. 55.

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Muß zu dem Verkaufe der Pfänder geschritten werden; so geschiehet derselbe durch den Obersteuerboten im Wege der öffentlichen Versteigerung. Der Obersteuerbote bedarf, um nach Ablauf der gesetzlichen Frist zum Verkauf der Pfänder zu schreiten, keine besondere Weisung, indem der Pfändungsbefehl darauf schon mit gerichtet ist.

§. 56.

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Die Versteigerung muß 3 Tage vorher, also spätestens am siebenten Tage nach der Pfändung, dem Publikum bekannt gemacht werden, und zwar auf die nemliche Art, wie die Bekanntmachung anderer öffentlichen Versteigerungen in dem Orte zu geschehen pflegt. Diese Bekanntmachung muß am Tage des Verkaufs, vor demselben, wiederholt werden, und der Obersteuerbote hat das desfalls Erforderliche einzuleiten.

§. 57.

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Der Verkauf von Pfändern, welche bei einem Steuerpflichtigen ergriffen sind, darf gleich der Pfändung, nur mit Vorwissen des Ortsvorstandes, und in Gegenwart von zwei ausdrücklich dazu bestellten Zeugen geschehen. Der Obesteuerbote muß daher, bevor er zum Verkaufe schreitet, dem Ortsvorstande das Pfändungsprotokoll vorlegen, welcher darunter, daß solches wegen des Verkaufs geschehen sey, zu bescheinigen hat. Wegen Stellung der beiden Zeugen finden die bei der Pfändung nach §. 29. geltenden Vorschriften statt.

[495]  

§. 58.

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Der Kaufpreis kann nur an den Untersteuereinnehmer bezahlt werden, welcher daher gehalten ist, bei der Versteigerung, zu welcher ihn jedoch der Obersteuerbote jedesmal besonders einzuladen verbunden ist, zugegen zu seyn, oder Jemanden zu derselben zu senden, wenn der Verkauf nicht in seinem Wohnorte geschieht, um den Erlös von den Käufern einzunehmen.
Eine solche Bevollmächtigung muß aber schriftlich geschehen, ihrer im Protokoll über den Verkauf gedacht, und sie demselben im Original beigefügt werden.

§. 59.

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Die Obersteuerboten dürfen bei Strafe der Absetzung bei den Versteigerungen von abgepfändeten Sachen, welche sie vornehmen, oder deren Pfändung und Beschlagnehmung sie vollzogen haben, weder mitbieten, noch solche Sachen selbst oder durch andere für sich ersteigern lassen. Dasselbe gilt von den zugezogenen Zeugen.

§. 60.

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Im Falle sich keine Käufer darstellen, soll, nach der Weisung, welche der Obereinnehmer dem Obersteuerboten, auf desfallsige Anzeige, zu ertheilen hat, die Versteigerung entweder auf einen andern Tag verlegt, oder die gepfändeten Sachen sollen unter sicherer Bedeckung an einen anderen Ort gebracht, und daselbst öffentlich verkauft werden.

§. 61.

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Wenn für Feldfrüchte, Gras, Trauben und dergleichen, die auf dem Halm oder am Stock verkauft werden sollen, sich keine Käufer finden: so soll der Regierungsbeamte, im Einverständniß mit dem Obereinnehmer, dem Obersteuerboten die Ermächtigung geben, durch einen zu bestellenden Aufseher die Früchte erndten, und die Trauben herbsten zu lassen, um sodann nach den oben erhaltenen Vorschriften verkauft zu werden.
Die hierdurch entstehenden ungewöhnlichen Kosten werden von dem Regierungsbeamten reguliret, und auf die betreffenden Schuldner, nach Maasgabe ihres Rückstandes vertheilt.

§. 62.

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Ueber die vollzogene Versteigerung muß der Obersteuerbote ein Protokoll nach dem beigefügten Muster Nro. 3.Muster Nr. 3. abfassen, welches dem Pfändungsprotocolle anzuhängen ist.
Dieses Versteigerungsprotocoll, nebst dem darunter zu setzenden Verzeichnis der Kosten, welches der Obersteuerbote unentgeltlich auszustellen hat, muß derselbe sogleich nach vollbrachtem Verkauf dem Ortsvorstande und dem anwesenden Steuereinnehmer, oder dessen Bevollmächtigten vorlegen.

§. 63.

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Der Ortsvorstand prüft die Kosten, nach den unten (§. 68.) bestimmten Sätzen, ermäßigt sie erforderlichen Falles darnach, setzt den hiernach bestimmten Betrag unter das Protokoll, und unterschreibt dasselbe.

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Der Steuereinnehmer, oder dessen Bevollmächtigter bescheinigt unter dem Versteigerungsprotokoll den ganzen Betrag des Erlöses; den Betrag der rückständigen Steuern und Kosten zieht er ab, der Rest wird dem Schuldner, gegen seine unter das Protokoll zu setzende Quittung, auf der Stelle zurückgegeben.
Ueber den Betrag der Steuern giebt er dem Schuldner Quittung, wovon er unter dem Versteigerungsprotokoll Meldung thut; den Betrag der Kosten zahlt er an den Obersteuerboten, der den Empfang sogleich unter dem Protokoll bescheinigt, und solche unter diejenigen, die daran Theil zu nehmen haben, vertheilt.

§. 65.

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Hat im Falle des §. 41. der Bürge die gepfändeten Sachen zur Zeit der Versteigerung nicht herbeigeschafft; so soll gegen ihn selbst, wenn er nicht den Rückstand nebst Kosten auf der Stelle bezahlt, sogleich mit der Pfändung vorgeschritten, und so verfahren werden, wie im §. 27. und den folgenden bestimmt ist.
Er kann, wenn es gegen ihn zur Pfändung kommt, nicht verlangen, daß ihm die Vorschrift in §. 41. zu Statten komme.

§. 66.

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Muß zum Verkaufe von Pfändern geschritten werden, welche bei einem Untersteuereinnehmer ergriffen sind, so geschieht die Versteigerung derselben in gleicher Art, wie der Verkauf der bei Steuerpflichtigen ergriffenen Pfänder.
Nur muß der Obereinnehmer selbst oder ein Bevollmächtigter desselben bei der Versteigerung zugegen seyn, um den Erlöß in Empfang zu nehmen, und die nach den §.§. 62 u. 64. dem Untereinnehmer obliegenden Verrichtungen vorzunehmen.

§. 67.

[Bearbeiten]
Wenn es zur Versteigerung von Pfändern käme, welche bei einem Obereinnehmer ergriffen sind; so ist im Allgemeinen dabei auf die nämliche Weise zu verfahren, jedoch mit dem Unterschied, daß:
a.) ein Bevollmächtigter der Obersteuer-Behörde, oder der Haupt-Staatscasse der Versteigerung zu dem in §. 66. angegebenen Zwecke beiwohnen muß; und daß
b.) eben so wie bei der Pfändung §. 52. Alles was zum Geschäftskreise des Ortsvorstandes gehört, wenn gegen einen Steuerpflichtigen oder einen Untereinnehmer zu verfahren wäre, von dem Regierungsbeamten auszuüben ist.

§. 68.

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Die Kosten der Versteigerung von Pfändern, sie mögen bei einem Steuerpflichtigen, bei einem Untersteuereinnehmer, oder bei einem Obereinnehmer selbst ergriffen seyn, sind nach der Verordnung vom 2. März 1820. auf folgende Weise bestimmt:
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a) dem Obersteuerboten werden für den Weg von seinem Wohnort bis an den Ort, wo die Versteigerung vorgenommen wird, für die Anwesenheit bei der Versteigerung und für Verfertigung des Verkaufsprotokolls, Diäten, für den ganzen Tag zu 1 fl. und den halben Tag zu 30 kr. gerechnet, von so vielen ganzen und halben Tagen passirt, als der Ortsvorstand, daß bei gehörigem Fleiße dazu nöthig gewesen seyen, bescheiniget haben wird. Arbeiten, die weniger als einen halben Tag erfordern, werden für einen halben Tag gerechnet.
b) Dem Steuerboten für seine Anwesenheit bei der Versteigerung für einen ganzen Tag 30 kr., für einen halben oder weniger die Hälfte. Dem zweiten Zeugen für den ganzen Tag 40 kr., für einen halben oder weniger die Hälfte.
c) Für die Publication 10 - 20 kr.
Werden mehrere Versteigerungen in einem Ort unmittelbar nach einander vorgenommen, was wenn es thunlich ist, immer geschehen soll; so werden die Kosten unter lit. a, b und c. auf die einzelnen Schuldner, im Verhältniß des Rückstandes eines jeden, weshalb die Versteigerung vorgenommen wird, vertheilt. In solchen Fällen ist der ganze Betrag dieser Kosten auf einem der Versteigerungsprotokolle zu berechnen, nebst der Vertheilung auf die einzelnen Schuldner. In dem Kostenverzeichniß der übrigen Protokolle, ist auf jenes Protokoll namentlich hinzuweisen.}}
d) Für die Abschrift des Versteigerungsprotokolls, wenn der Schuldner solche verlangt, 8 kr.

§. 69.

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Verhältnißmäßig und theilweise tritt der Kostenansatz nach den vorstehenden Bestimmungen auch dann ein, wenn dem Obersteuerboten die Ouüttung über die seit der Pfändung geleistete Zahlung (§. 53) erst nach der Bekanntmachung der Versteigerung, oder wenn er sich zu deren Vornahme schon an den Wohnort des Debenten begeben, oder die Zeugen requirirt hat, vorgezeigt wird. Sie sind alsdann, zugleich mit der im §. 54 vorgeschriebenen Bemerkung, unter dem Pfändungsprotokoll zu verzeichnen, der Ortsvorstand hat sie nach §. 63 zu prüfen, zu ermäßigen oder zu billigen, und die Steuerschuldner sind gehalten, solche auf der Stelle an den Steuereinnehmer oder seinen Bevollmächtigten zu entrichten, von dem sie der Obersteuerbote zu empfangen hat. Widrigenfalls kann, soweit es zur Deckung der Kosten nöthig ist., in vorschriftmäßigem Wege zum Verkaufe der Pfänder geschritten werden.

§. 70.

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Die Pfändungs- und Verkaufsprotokolle werden den einschlagenden Regierungsbeamten, zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur, monatlich von dem Obersteuerboten eingehändiget, nachdem dieser vorher noch die Verkaufsprotokolle dem Obereinnehmer vorgelegt hat, der

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darunter, daß dies geschehen sey, bescheinigt. Verkaufsprotokolle über Pfänder, welche be einem Obereinnehmer selbst ergriffen waren, werden zu diesem Ende der Haupt-Staatskasse, oder der Obersteuerbehörde, vorgelegt.
Ueber alle Pfändungs- und Verkaufsprotokolle, die der Obersteuerbote verfertiget hat, soll er ein Verzeichniß führen, nach dem Muster Nro. 4Muster Nro. 4, worin der Regierungsbeamte die geschehene Ablieferung an ihn bescheiniget.

Von dem Verfahren bei Beschlagnehmungen.

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§. 71.

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Der Obereinnehmer hat das Recht zur Beitreibung von rückständigen Steuern, alle Gelder und Naturalien, welche einem Steuerpflichtigen oder einem Untersteuereinnehmer gehören, und sich in den Händen von Verwaltern oder Oekonomen befinden, in Beschlag nehmen, und die Pfändung und den Verkauf derselben durch den Obersteuerboten vollziehen zu lassen.
Diese Beschlagnehmung wird von dem Obereinnehmer durch einen Befehl an den Obersteuerboten, der nach dem beigefügten Muster Nro. 5Muster Nro. 5 einzurichten ist, verfügt.
Der Obersteuerbote hat diesen Befehl dem Ortsvorstande des Bezirks, worin derjenige wohnt, bei welchem der Beschlag anzulegen ist, vorzuzeigen, und es sind dann die obigen §§. 28, 29 und folgende wegen der Pfändung ertheilten Vorschriften, mit Beziehung auf dieses Geschäft, anwendbar und zu befolgen.

§. 72.

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Ueber die vollzogene Beschlagnehmung hat der Obersteuerbote ein Protokoll zu verfertigen, nach dem beigefügten Muster Nro. 6.Muster Nro. 6, welches beide Zeugen nebst ihm unterschreiben. Es wird unter den Befehl zur Beschlagnehmung gesetzt.

§. 73.

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Sogleich und längstens innerhalb 8 Tagen nach vollzogener Beschlagnehmung ist das Protokoll nebst Abschrift desselben, dem Regierungsbeamten des Bezirks, worin die Beschlagnehmung geschehen ist, durch den Obersteuerboten einzuhändigen. Der Regierungsbeamte unterschreibt und versieht das Beschlagnehmungsprotokoll mit dem Datum, wann es ihm vorgelegt worden ist, und giebt dasselbe dem Obersteuerboten zur alsbaldigen Ablieferung an den Obereinnehmer zurück, damit der letztere alsdann die weiter geeigneten Maßregeln ergreift und anordnet.

§. 74.

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Nur auf eine solcher Gestalt eingerichtete Urkunde darf gegen den, bei welchem Beschlag angelegt ist, mit der Pfändung und dem Verkaufe der Pfänder nach den desfalls bestehenden Vorschriften verfahren werden.

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§. 75.

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Erklärt der Verwalter, bei welchem auf Geld oder Naturalvorräthe des Steuerpflichtigen Beschlag gelegt werden soll, daß er keine solche Vorräthe besitze; so hat derselbe diese Behauptung durch ein Zeugniß des Regierungsbeamten, welchem zu diesem Ende die neueste Verwaltungsrechnung, nebst dem Rechnungstagebuch vorgelegt werden muß, vor dem 27. des Monats nachzuweisen.
Der Obersteuerbote muß in einem solchen Falle den Verwalter hierauf besonders aufmerksam machen, und daß dieses geschehen sey, in dem Beschlagnehmungsprotokoll ausdrücklich bemerken.

§. 76.

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Die Gebühren für die Beschlagnehmung, das Protokoll darüber und dessen Abschrift sind die nämlichen, wie die Gebühren wegen der Pfändung, und es wird auf gleiche Weise mit deren Zahlung gehalten.

§. 77.

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Das Protokoll über dir Beschlagnehmung ist an den Regierungsbeamten zur Aufbewahrung in der Amtsregistratur abzugeben, und zwar, wenn es nicht zur Pfändung kommt, in dem Monate, worin die Zahlung erfolgt ist, sonst aber mit dem betreffenden Pfändungs- und Verkaufsprotokoll.

§. 78.

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Der Obersteuerbote hat alle Beschlagnehmungen, die er vollzieht, ebenfalls in das Verzeichniß, wovon im §. 70. dieser Instruction die Rede ist, einzutragen.

§. 79.

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Auch gegen einen Obereinnehmer kann von Seiten der Haupt-Staats-Casse, oder der Obersteuerbehörde die Beschlagnehmung verfügt werden. Das Verfahren beim Vollzuge derselben ist dasselbe wie bei den übrigen Beschlagnehmungen; nur treten die in §. 52. bei der Pfändung gegen einen Obereinnehmer bemerkten Abweichungen auch hier ein.

Von dem Verfahren bei Aufnahme der Protocolle über Zahlungs-Unfähigkeit.

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§. 80.

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Wenn der Obersteuerbote, indem er im Begriff ist, eine Pfändung vorzunehmen, sich überzeugt bat, daß keine derselben unterworfene Gegenstände bei dem Schuldner, und auch nicht bei Anderen vorhanden sind; so setzt er hierüber, und zwar vor dem 14ten des Monats, in welchem die Pfändung vorzunehmen war, das Protocoll über die Zahlungs-Unfähigkeit auf.

§. 81.

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Das Protocoll über die Zahlungs-Unfähigkeit wird von dem Obersteuerboten, nach dem

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beigefügten Muster Nr. 7.Muster Nro. 7. aufgenommen, und zwar in Beiseyn des Steuerboten und noch eines Zeugen.
Wegen dieses Zeugen, so wie wegen der Aufnahme des Protocolls selbst, gelten die Vorschriften in den §.§. 29. und folgende ebenfalls.

§. 82.

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In dem Protocoll müssen sämmtliche in der Wohnung des Schuldners, und sonst noch in seinem Besitz vorgefundene bewegliche Gegenstände, wenn sie angeblich auch Andern zugehören, einzeln und genau verzeichnet werden.

§. 83.

[Bearbeiten]
Das Protocoll muß in der Wohnung des Schuldners selbst verfertigt, und von den beiden Zeugen unterschrieben werden.
Dem Schuldner ist eine Abschrift desselben zuzustellen.

§. 84.

[Bearbeiten]
Vor dem 20ten des Monats, in welchem das Protocoll aufzunehmen ist, soll dasselbe von dem Obersteuerboten dem Ortsvorstand zugestellt werden, welcher jenem über den Empfang eine Bescheinigung nach dem beigefügten Muster Nr. 8.Muster Nro. 8. sogleich zu geben hat.

§. 85.

[Bearbeiten]
Der Ortsvorstand wird alsdann nach Vorschrift der §.§. 93 und 94. der Verordnung vom 2. März 1820. weiter verfahren. Wenn aber aus den desfallsigen Bemerkungen des Ortsvorstandes, oder sonst, sich einiger Verdacht von Dienstnachlässigkeit, Unterschleif oder Unredlichkeit gegen den Obersteuerboten ergiebt, so soll der Obereinnehmer hierüber sogleich berichtliche Anzeige bei der Oberstenerbehörde machen.
Der Inhalt des §. 22. dieser Instruction findet in einem solchen Falle volle Anwendung.

§. 86.

[Bearbeiten]
Ergiebt sich, wenn die Pfändung vorgenommen werden soll, daß der Steuerschuldner sich von dem Orte entfernt habe, und sind keine Gegenstände vorhanden, welche gepfändet oder in Beschlag genommen werden können; so ist, um die Uneinbringlichkeit der Steuern darzuthun, in eben der Art, wie im §. 80. und den folgenden bestimmt ist, zu verfahren, so weit diese Vorschriften auf einen solchen Fall anwendbar sind.
In solchen Fällen ist auch darzuthun, daß der gegenwärtige Aufenthalt des Schuldnern unbekannt sey.

§. 87.

[Bearbeiten]
Die Kosten des Protocolls über die Zahlungs-Unfähigkeit sind folgende:
a.) dem Obersteuerboten für die Aufnahme desselben 20 kr.
b.) für die Abschrift und Zustellung desselben an den Ortsvorstand 8 kr.
c.) dem Steuerboten und dem anderen Zeugen jedem 14 kr.
Sie werden aus der Steuerkasse bezahlt.

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Schluß

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§. 88.

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Sollten den Obersteuerboten bei der Ausübung ihrer Dienstverrichtungen Fälle vorkommen, worüber die gegenwärtige Instruction, in Verbindung mit der Verordnung vom 2. März 1820, und den sonst in Bezug auf die Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern ergangenen Bestimmungen, keine Vorschriften enthält, oder sollten ihnen eine oder die andere dieser Vorschriften nicht deutlich seyn; so haben sie sich desfalls an den ihnen vorgesetzten Obereinnehmer zu wenden, welcher ihnen die erforderliche Belehrung ertheilen, oder im Anstandsfalle vorerst selbst bei seiner vorgesetzten Behörde Anfrage thun, und sie dann nach erhaltener Entschließung bescheiden wird.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. Im Original "verarteitet".
  2. Im Original "dritbe".
  3. Im Original "Pfändendenen".