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Urteilsbegründung (Großh Hess) (1820)

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Gesetzestext
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Titel: Die Ertheilung der Entscheidungsgründe richterlicher Beschlüsse insbesondere bei den Aemtern der Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie: Prozessrecht
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 39 S. 351.
Fassung vom: 10. Juli 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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[351]

Die Ertheilung der Entscheidungsgründe richterlicher Beschlüsse insbesondere bei den Aemtern der Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

Die Großherzoglichen Justiz-Collegien der diesseits rheinischen Landestheile haben bisher schon in Gemäßheit erhaltener Weisungen ihren Urtheilen die Entscheidungsgründe beigefügt, nur bei den Justiz-Aemtern wurde es bisher hierunter verschieden gehalten.

Es ist indessen nicht zu verkennen, daß die triftigen Gründe, welche es räthlich machen, den Justiz-Collegien jene Pflicht aufzulegen, in demselben Grad, wo nicht noch weit mehr, auf Gerichte Anwendung finden, wo die Justiz nicht collegialisch, sondern von einer einzigen [352] Person verwaltet wird. Wir finden uns daher bewogen, schon jetzt — wie es nach erfolgter Einführung der neuen Justiz-Verfassung und Civil-Prozeß-Ordnung in Folge des bereits bekannt gemachten 1ten Abschnitts der künftigen bürgerlichen Prozeßordnung ohnehin geschehen muß — hiermit die Vorschrift zu ertheilen, daß die Justizämter der beiden Provinzen Starkenburg und Oberhessen in den Domanial- und Souverainitäts Landen ihren Urtheilen und jenen Bescheiden, welche ihrer Wirkung wegen den Endurtheilen gleich zu achten sind, jedesmal die wesentlichsten Entscheidungsgründe, jedoch in bündiger Kürze und mit möglichster Bestimmtheit und Klarheit, bei Vermeidung einer Strafe von fünf Gulden für jede Unterlassung einrücken oder anhängen sollen.

Die höheren Gerichte haben darüber, daß dieser Verordnung nachgelebt werde, zu wachen. Darmstadt den 10ten Juli 1820.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman.      von Wreden.      Freiherr von Gruben.
Hoppé.