Ver­mitt­lungs­dienst für ge­hör­lo­se und hör­ge­schä­dig­te Men­schen

Der Vermittlungsdienst ermöglicht gehörlosen und hörgeschädigten Menschen, Telefongespräche zu führen.

Dazu bauen gehörlose und hörgeschädigte Menschen eine Video- oder Datenverbindung zu einem Gebärdensprach- bzw. Schriftdolmetscher des Vermittlungsdienstes auf, der die gewünschte Person anruft und die empfangene Mitteilung in Lautsprache übersetzt. Andersherum wird der Wortinhalt des Gesprächspartners in Gebärden- oder Schriftsprache übermittelt. Der gehörlose Mensch kann über den Vermittlungsdienst jeden Teilnehmer anrufen bzw. von jedem Teilnehmer angerufen werden.

Gesetzliche Grundlage

Das Telekommunikationsgesetz schreibt in § 51 Absatz 4 TKG vor, dass Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen jederzeit verfügbaren Vermittlungsdienst für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereitzustellen haben.

Der Vermittlungsdienst ist in dem von der Bundesnetzagentur festgestellten Umfang und Versorgungsgrad sicherzustellen. Sofern die Anbieter den Vermittlungsdienst nicht im Sinne des festgestellten Bedarfs bereitstellen, muss die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer beauftragen.

Bedarfsfeststellung

Die Bedarfsfeststellung für das laufende Jahr 2024 finden Sie hier

Für die kommenden vier Jahre hat die Bundesnetzagentur den Bedarf an Vermittlungsdienstleistungen erneut ermittelt und hierzu die Betroffenen angehört. Nach Durchführung der Anhörung liegt nunmehr die Bedarfsfeststellung für die Jahre 2025 bis 2028 vor.

Die kostenfreie Nutzung des Vermittlungsdienstes wird bis zum Jahr 2028 schrittweise von derzeit monatlich 30 Minuten auf monatlich 60 Minuten pro Kunde ausgeweitet (2025: weiterhin 30 Minuten, 2026: 40 Minuten, 2027: 50 Minuten, 2028: 60 Minuten).

Bedarfsermittlung und -feststellung für die Jahre 2025 bis 2028 (pdf / 266 KB)
Anlagen zur Bedarfsfeststellung (pdf / 409 KB)

Teil 1 umfasst die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs an Vermittlungsdienstleistungen vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028.

Teil 2 beinhaltet die mögliche eigene Erbringung des Vermittlungsdienstes durch Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028. Erklärungen zu einer beabsichtigten Eigenrealisierung können bis zum 16. Mai 2024 abgegeben werden.

Ausschreibung des Vermittlungsdienstes

Derzeit ist die Tess - Sign & Script - Relay-Dienste für hörgeschädigte Menschen GmbH damit beauftragt, Vermittlungsdienste zu erbringen. Soweit die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten keinen eigenen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, muss die Bundesnetzagentur für die kommenden Jahre 2025 bis 2028 wiederum einen Leistungserbringer beauftragen. Hierfür ist geplant, im Jahr 2024 eine Ausschreibung durchzuführen. Grundlage der Ausschreibung bildet die Bedarfsfeststellung für Vermittlungsdienste für die Jahre 2025 bis 2028.

Nähere Informationen zur geplanten Ausschreibung wird die Bundesnetzagentur zu gegebener Zeit veröffentlichen.

Finanzierungsbeiträge der Anbieter

Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten müssen einen finanziellen Beitrag leisten, um die Erbringung des Vermittlungsdienstes sicherzustellen. Dieser Beitrag richtet sich nach den abgehenden Verbindungsminuten, die sie in einem bestimmten von der Bundesnetzagentur festgelegten Bezugsjahr erbracht haben.

Zur jährlichen Abfrage der Verbindungsminuten erlässt die Bundesnetzagentur gegenüber den betroffenen Unternehmen Auskunftsanordnungen. Auf Basis der erhaltenen Daten ermittelt die Bundesnetzagentur die unternehmensindividuellen Finanzierungsbeiträge. Die Beiträge werden dann an den aktuellen Erbringer des Vermittlungsdienstes ausgeschüttet.

Um die Finanzierung des Vermittlungsdienstes für das Jahr 2025 sicherzustellen, hat die Bundesnetzagentur mit der Abfrage der Verbindungsminuten aus dem Jahr 2022 begonnen.

Kontakt

Bundesnetzagentur
- Vermittlungsdienst -
Postfach 8001
53105 Bonn

E-Mail: Vermittlungsdienst@bnetza.de

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