Insolvenzverfahren, das
ZDL-Vollartikel
Bedeutung
Recht Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger im Falle der Unfähigkeit eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen
Das Insolvenzverfahren ist in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Im Verlauf des Insolvenzverfahrens wird entweder das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Weiterführende enzyklopädische Informationen: § 1 Insolvenzordnung, in: Gesetze im Internet
Kollokationen:
mit Adjektivattribut: ein vorläufiges, laufendes, drohendes, geordnetes, gerichtliches Insolvenzverfahren
als Akkusativobjekt: ein Insolvenzverfahren beantragen, eröffnen, einleiten, aufheben, abwenden, überstehen
in Präpositionalgruppe/-objekt: von einem Insolvenzverfahren betroffen sein
als Genitivattribut: die Eröffnung, Einleitung, Aufhebung, der Abschluss des Insolvenzverfahrens
Beispiele:
Das Insolvenzverfahren dient formal der
gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger durch die Verwertung des
Vermögens, durch die Erlösverteilung oder Sanierung des Unternehmens. [Die Welt, 02.01.2010]
»Im eröffneten Insolvenzverfahren geht es
jetzt darum, das Vermögen der insolventen Unternehmen zu verwerten und am
Ende an die Gläubiger zu verteilen«, sagte Insolvenzverwalter Rüdiger
W[…] im April. [Die Welt, 03.05.2019]
Schuldig macht sich […], wer bei
drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Vermögen beiseiteschafft,
das im Falle eines Insolvenzverfahrens zur
Insolvenzmasse gehört. [Süddeutsche Zeitung, 15.04.2016]
Die Firma kündigte am Freitag ihre Zahlungsunfähigkeit und einen
Antrag auf ein Insolvenzverfahren an. [Die Zeit, 22.11.2013 (online)]
Der
überschuldete
Verbraucher kann nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung mit
seinen Gläubigern die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung
beantragen. In den folgenden sechs Jahren muß der Schuldner einen Teil
seiner Einkünfte an die Gläubiger überweisen, danach greift die
Restschuldbefreiung. [Frankfurter Allgemeine Zeitung, 04.03.2006]
Das Insolvenzverfahren ist so konzipiert, daß
für Schuldner und Gläubiger eine außergerichtliche Einigung vorteilhafter
ist. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das
gerichtliche Verfahren an. Der Schuldner kann binnen sechs Monaten einen
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim
Insolvenzgericht stellen. [C’t, 1998, Nr. 5]
Ein künftiges Insolvenzrecht soll ein einheitliches
Insolvenzverfahren vorsehen, bei dem die
Sanierung des notleidenden Unternehmens oder Einzelkaufmanns im Vordergrund
steht. [Die Zeit, 06.08.1982]
letzte Änderung:
Typische Verbindungen zu ›Insolvenzverfahren‹ (berechnet)
Detailliertere Informationen bietet das DWDS-Wortprofil zu ›Insolvenzverfahren‹.
abschließen
Abschluß
abwenden
beantragen
beantragt
Beendigung
durchlaufen
eingeleitet
einleiten
Einleitung
eröffnen
eröffnet
Eröffnung
förmlich
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