Grundsätzlich nicht, so das Arbeitsgericht in Köln in einem Urteil. Ausfallzeiten wegen Elternzeit und Mutterschutz könnten in einem Arbeitszeugnis für den Leser interessant sein. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Wird der Arbeitnehmer durch die Erwähnung unangemessen benachteiligt, muss der Text gestrichen werden. Das hängt immer vom konkreten Fall ab, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Fehlzeiten im Arbeitszeugnis – Anspruch auf Löschung?
Die Frau arbeitete in einer Praxis. Auf eigenen Wunsch wechselt sie in eine andere Praxis, ebenfalls auf eine Teilzeitstelle. Von ihrem Arbeitsgeber erhielt sie ein qualifiziertes Zeugnis mit insgesamt guten bis sehr guten Bewertungen. Weil die Frau mit einigen Formulierungen nicht einverstanden war, bat sie ihren Chef um Korrekturen. Er erstellte ein neues Zeugnis.
Aber auch damit war sie nicht einverstanden. Vor allem mit der Erwähnung der Ausfallzeiten wegen Elternzeit und Mutterschutz in zweiten Absatz des Zeugnisses. Auch wurde in der neuen Version im letzten Absatz ein Dank wegen ihrer „absolut überragenden kollegialen“ Zusammenarbeit eingefügt. Wegen der darin enthaltenen Ironie wünschte sie jedoch auch die Streichung dieser Formulierung.
Gericht: Arbeitszeugnis darf keinen falschen, negativen Eindruck erwecken
Das Gericht ging bei seiner Entscheidung vom Grundsatz der Zeugniswahrheit aus. Demnach dürfen Ausfallzeiten für Mutterschutz und Elternzeit grundsätzlich erwähnt werden. Im konkreten Einzelfall sei aber zu prüfen, ob die Erwähnung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Dies könne – so das Gericht – dann der Fall sein, wenn beispielsweise die Dauer der Ausfallzeiten im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses negativ erscheine. Dies sei hier der Fall. Es entstehe der Eindruck, dass Elternzeit und Mutterschutz das Arbeitsverhältnis dominiert hätten und der Arbeitgeber dadurch unzumutbare Nachteile erlitten hätte. Es dürfe nicht vergessen werden: Die Frau habe etwa auf die Mutterschutzzeiten einen gesetzlichen Anspruch.
Auch die Formulierung „absolut überragend kollegial“ müsse gestrichen werden. Das begründete das Gericht zum einen mit der Bindungswirkung: In der ersten Version habe es diese Formulierung nicht gegeben. Grundsätzlich sei aber der Arbeitgeber an Bewertungen gebunden, die er in einem zuvor ausgestellten Arbeitszeugnis abgegeben habe.
Zum Anderen wirke die Formulierung „ironisch, übertrieben und überspitzt“. Sie sei daher „in der Lage, in Zusammenhang mit dem Rest des Zeugnisses zu Missverständnissen zu führen“, so das Gericht. Man könne auch meinen, dass der Ex-Chef mit der neuen übertriebenen Formulierung die frühere Mitarbeiterin wegen ihres Änderungswunsches habe maßregeln wollen.
Fazit:
- Der Text im Arbeitszeugnis darf den Arbeitgeber nicht unangemessen benachteiligen.
- Die Erwähnung der Ausfallzeiten wegen Mutterschutz und Elternzeit kann man im Einzelfall im Zeugnis streichen lassen.
- Der Arbeitgeber ist an zuvor in Zwischenzeugnissen und vorherigen Zeugnissen abgegebene Bewertungen grundsätzlich gebunden.
- Im Zweifelsfall sollte man sein Zeugnis von einem Anwalt überprüfen lassen.
Arbeitsgericht Köln am 3. April 2014 (AZ: 6 Ca 8751/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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