​Die Ratsmitglieder müssen ihre Interessen offenlegen. Die Offenlegungspflicht dient der Transparenz über die politischen Interessenverflechtungen zwischen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger erkennen können, welche privaten Tätigkeiten die Entscheidfindung der Ratsmitglieder beeinflussen können.

Zur Offenlegung der Interessenbindungen unterrichtet jedes Ratsmitglied beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn das Ratsbüro schriftlich über seine (Art. 11 Abs. 1 ParlG)

  1. beruflichen Tätigkeiten,
  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
  3. Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen,
  4. dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische und ausländische Interessengruppen,
  5. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.

Falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, so hat es seine Funktion und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber anzugeben (Art. 11 Abs. 1 Bst. a ParlG); bei den Tätigkeiten 2–5 gibt es jeweils an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt (Art. 11 Abs. 1bis ParlG).

Die Parlamentsdienste erstellen ein öffentliches Register der Interessenbindungen und publizieren es im Internet (Art. 11 Abs. 2 ParlG). Die publizierten Interessenbindungen werden als bekannt vorausgesetzt und müssen im Rat und in den Kommissionen nicht erneut offengelegt werden. Äussert sich dort ein Ratsmitglied hingegen zu einem Beratungsgegenstand, der seine persönlichen Interessen unmittelbar betrifft, weist es auf diese Interessenbindung hin (Art. 11 Abs. 3 ParlG).

Die Ratsmitglieder sind für die Vollständigkeit der Angaben im Interessenregister selber verantwortlich; die Büros empfehlen ihnen deshalb in ihrem diesbezüglichen jährlichen Schreiben, eine Interessenbindung im Zweifelsfall offenzulegen. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Offenlegungspflicht kann das zuständige Ratsbüro Disziplinarmassnahmen ergreifen.

Historisches, Links und eine Gegenüberstellung

Die Offenlegungspflicht wurde 1984 im Geschäftsverkehrsgesetz verankert und mit der Verfassungsrevision von 1999 auf Verfassungsstufe gehoben. Bei der Ausarbeitung des Parlamentsgesetzes von 2002 wurde der Katalog der offenzulegenden Mandate leicht überarbeitet: Die Ratsmitglieder haben neu auch «Beratungs- und Expertentätigkeit für Bundesstellen» und Tätigkeiten «in Beiräten und ähnlichen Gremien» von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts offenzulegen. Seit 2019 müssen sie zudem ihre Funktion und den Namen ihres Arbeitsgebers angeben sowie offenlegen, ob eine Tätigkeit ehrenamtlich ist oder es sich um ein bezahltes Mandat handelt.

Interessenbindungen seit 1985 (PDF)

Quellen

  • Zum Zweck der Offenlegungspflicht, vgl. Katrin Nussbaumer, Art. 11 N 5, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 89
  • Zum Zweck der Ausstandspflicht, vgl. Ines Stocker, Art. 11a, N 4, in: Graf/Theler/von Wyss (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung, Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 95 ​