Die Bundesversammlung hat die Oberaufsicht über die Tätigkeiten des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Bundesaufgaben. Um diese Aufsichtspflicht wahrzunehmen, kann sie eine PUK einsetzen, wenn Vorkommnisse von grosser Tragweite zu klären sind.

 

Wichtig ist der Grundsatz, dass eine PUK kein Strafgericht und auch keine Disziplinarbehörde ist. Die Einsetzung erfolgt in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses. Initiiert wird dieser Beschluss auf dem Weg einer parlamentarischen Initiative eines Ratsmitgliedes resp. einer Fraktion oder einer Kommissionsinitiative. Die Einsetzung erfolgt nach Anhörung des Bundesrats.

 

Aufgabe und Kompetenzen einer PUK

 

 

Bisherige Parlamentarische Untersuchungskommissionen​

 

Beantragte Parlamentarische Untersuchungskommissionen (seit 1995)

 

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