Probentransport nach ADR
Beispielhafte Verpackung gemäß den Vorschriften für Proben der Kategorie B aber auch A (hier ohne saugfähiges Polstermaterial).
Quelle: Schnartendorff/RKI
Biologische Proben, von denen vermutlich eine Gefahr für Mensch und/ oder Tier ausgeht, müssen sorgsam verpackt zum zuständigen Labor transportiert werden. Dabei gilt es verschiedene gesetzliche Vorschriften einzuhalten. Diese sind im Wesentlichen durch das Europäische Übereinkommen zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) festgelegt.
In der Klasse 6.2 des ADR werden für die Stoffe - kategorisiert nach Ansteckungspotential - konkrete Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Beförderungsrichtlinien festgelegt.
Probenmaterial klassifizieren
Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Kategorie A
Klassifizierung: UN 2814 oder UN 2900 / Verpackung: P 620.
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann, wird in einer solchen Form befördert.
Kategorie B
Klassifizierung: UN 3373 / Verpackung: P 650.
Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht.
Freigestellte medizinische Proben
Klassifizierung: ohne UN-Nummer / Verpackung: Basis P 650.
Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
Klasse 6.1: Giftige Stoffe
Klassifizierung: UN-Nummer 3172 oder 3462.
Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe oder Organismen enthalten oder die nicht in ansteckungsgefährlichen Stoffen oder Organismen enthalten sind.
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