Der deutsche Wortschatz von 1600 bis heute.

Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm (¹DWB)

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erbe, n.

erbe, n.
heredium, hereditas, gen. erbes, pl. ungebräuchlich; manche, wie Maaler 107ᶜ schreiben blosz erb, mit apocope des e; goth. arbi, gen. arbjis, pl. arbja; ahd. erpi, gen. erpies, erpes, pl. erpiu; mhd. erbe, gen. erbes, pl. erbe; alts. erbi, nnl. erf, gen. erfs, pl. erven; ags. erfe neben yrfe, wovon sogleich mehr, engl. ganz erloschen; altn. ohne auslautendes i, folglich ohne umlaut arfr m., schw. arf n., dän. arv. beachtenswerth das entsprechende lapp. arbe, arbbe, wozu finn. arpa, gen. arvan mit der bedeutung sors stimmt, ganz wie κλῆρος zugleich grundstück und erbe bezeichnet.
1)
ags. steht erfe, ierfe, yrfe, ohne unterschied, letzteres überwiegend, gesetzstellen sind gesammelt bei Schmid 680, die bedeutung aber ist sowol erbe als vieh, z. b. Schmid 126 findet sich in einem texte þäs libbendes yrfes, wo der andere on cvicum ceápe hat. nun geht yrfe sichtbar zurück auf orf, welches auch sonst vieh, niemals erbe bedeutet. man möchte auch einen ags. ursprünglichen unterschied zwischen erfe grundeigenthum und yrfe fahrender habe ansetzen, wie ihn merkwürdig der sprachgebrauch altschwedischer gesetze (weder der gothländischen noch norwegischen und isländischen) bewährt, taka arf ok orf ist heres ex asse sein, liegendes und fahrendes nehmen, wie also wenn weiter auf goth. arbi und aurbi, ahd. erpi und orpi fortzuschlieszen wäre? formel schienen sich arbi und aurbi fast wie ahd. adal und uodil zu verhalten. jenes altschw. orf, urf drückt jedoch nicht vieh, pecus aus, sondern bis auf heute in allen nord. dialecten manubrium falcis foenariae, sensengrif, den gegensatz arf und urf versteht Ihre 2, 1012 entweder von acker und vieh oder von ererbtem und sonst erworbnem gut (s. hernach 3), hält also orf, ala falcis 2, 293 ganz davon getrennt. zwischen beiden bedeutungen blickt gleichwol zusammenhang vor, weil das vieh gegriffen, gefangen wird, faihu zu fahan fangen, ags. ceáp, vieh zu ceápian, goth. kaupôn gehört und altn. gripr sowol captura, capulus (= manubrium) als pecus ausdrückt. nicht zu übersehen, dasz ahd. worp (Graff 4, 1238) und bis auf heute noch bair. worb (Schm. 4, 139. 151), schwäb. warb (Schmid), in der schriftsprache sensenworb manubrium falcis bezeichnen; freilich würde worp ein goth. vaurbi statt des vermuteten aurbi fordern, bekanntlich fällt altn. anlautendes v weg vor o, u, y, doch erscheint auch ags. nur orf, yrfe, kein vorf, vyrfe. wie dem nun sei, diese spracherscheinungen waren der angabe werth, weil sie uralte benennungen der fahrenden habe aufhellen können und fernere aufmerksamkeit verdienen, vgl. das folgende erbe, heres.
2)
dasz erbe, wie heute noch vorzugsweise, in der älteren sprache überall von ererbtem grund und boden galt, bezeugen die denkmäler, es gleicht dem lat. heredium, hortus, parvum praedium oder dem sp. heredad, eredad, fr. heritage. den Griechen war κλῆρος losz, sors, goth. hlauts, und dann das durch losz zugetheilte erbe, wozu, wie wir vorhin sahen, finn. arpa stimmt. in keiner deutschen sprache taucht diese bedeutung von losz auf. bei Ulfilas verdeutscht es κληρονομία ganz in diesem sinn: sa ist sa arbinumja, hirjiþ usqimam imma jah unsar vairþiþ þata arbi (d. i. der weinberg). Marc. 12, 7; afslaham ina, ei uns vairþai þata arbi. Luc. 20, 14; ni habaiþ arbi in þiudangardjai Xr. Eph. 5, 5. in der ahd. urkunde über die Würzburger mark bezieht sich frîerô Franchonô erbi sichtbar auf ihr erbgut, wie O. I. 22, 54 in mînes fater erbe nichts anders meint als den ort. vgl. freies erb. weisth. 2, 251. mhd. stehn ausdrücklich
erbe und varnde guot.
a. Heinr. 247
einander gegenüber, und das verbum liegen weist unmittelbar auf liegendes eigen:
nu ligit uns unbitherbi thaʒ unsar adalerbi.
O. I. 18, 29;
dîn erbe und ouch daʒ mîne sulen gelîche ligen.
Nib. 113, 1,
wo CD lant für erbe lesen; bidermans erbe in allen landen lît. nhd. der auf dem erbe pleibet sitzen. weisth. 3, 138; der so auf dem erbe geboren erbet das erbe. 3, 105; ob einer verarmt, das er sinen bew nicht gehalten kan, sol er einen schilt stürzen uf sein erb oder gut. 3, 386; wir haben doch kein teil noch erbe mehr in unsers vaters hause. 1 Mos. 31, 19; denn ich wil euch ein land zum erbe geben, darin milch und honig fleuszt. 3 Mos. 20, 24; diesen soltu das land austeilen zum erbe nach der zal der namen. 4 Mos. 26, 53; nach den namen der stemme irer veter sollen sie erbe nemen. 26, 55; unser erbe sol uns disseit des Jordans gefallen sein. 32, 19; denn er sol Israel das erbe austeilen. 5 Mos. 1, 38; das liebe land, das schöne erbe. Jer. 3, 19; dis ist der erbe, kompt laszt uns in tödten, so wird das erbe unser sein. Marc. 12, 7; lasset uns in tödten, das das erbe unser sei. Luc. 20, 14; sage meinem bruder, das er mit mir das erbe teile. 12, 13; denn das solt ir wissen, das kein hurer .... erbe hat an dem reich Christi. Eph. 5, 5; es ist besser ze liden und ze tragen schweren hunger dan verkoufung vaterliches erbs. Wyle tütschungen (haushalten);
ein teil des erbes geben dar.
ring 32ᵇ, 20;
manchem ein erb wirt über nacht.
Brant 94, 25;
das best erb ist im vatterland.
94, 33;
Chariclea hatte wol gemerkt, das Cnemon allweg ein aug auf Nausicli tochter geworfen, merkte an Nausicli auch, wo Cnemon mit gut und erbe gefaszt were, so wer die glock schon gossen. buch der liebe 205, 1; wie die waldstromer ihnen gewalt und unrecht eines erbs halben theten. lebensb. Götz von B. 92; niemand sol ein erbe verkaufen on wissen und willen seines erbherrn, bei verlust des erbes. Waisselius chronica. Königsb. 1584. 107;
wut, kein erbe zu haben im reich der freien, kein erbe
dort, wo die nacht nicht mehr und die ungewisheit umwölke.
Messias 17, 113;
er ist ihr vater. 'ihr gemahl'. der ihnen
das gröszte reich der welt zum erbe gibt.
Schiller 250ᵇ.
3)
wo sich eigen und erbe verknüpfen, gehen beide auf liegende habe, letzteres auf die ererbte, ersteres auf die sonst erworbene:
quam in eigan joh erbi.
O. II. 2, 21;
êgan endi erbi al farlêtun,
hobôs endi hîwiski.
Hel. 101, 22;
erbe und eigen breit.
cod. kolocz. 260;
beide ir erbe unde ir eigen
und dar zuo alle ir varnden habe,
der tet si sich durch got abe.
Karl 10422,
wo zur bestätigung des ausgeführten nach dem liegenden auch das fahrende eigen genannt ist. man bemerke wie die älteste sprache eigen, die spätere erbe voranstellt: grund und poden, erb und eigen. weisth. 3, 670; so noch in den gangbaren formeln zu erb und eigenen rechten verkaufen. Schweinichen 2, 47. 165; unser gut erb und eigen zu machen. 2, 167. 170; auch das buch Kabus widme ich dir erb und eigenthümlich. Göthe an Knebel 524, was blosz zur stärkung des ausdrucks gesagt ist. s. auch oben sp. 96.
4)
dem lehen steht sowol eigen als erbe gegenüber und bezeichnen vererbbares allod. man sagte gut aus dem lehn ins erbe setzen. Schweinichen 2, 171.
5)
allmälich gilt erbe auch von anderm als grund und boden, von personen und sachen: das du unser missethat und sünden gnedig seiest und lassest uns dein erbe sein (vulg. nosque possideas). 2 Mos. 34, 9; im kirchenlied 'wenn wir in höchsten nöthen sein' v. 8:
hilf uns, die wir dein erbe sein,
du bist ja unser gott allein;
wir armen auf erde, denen ihr erbe
thränen sind, wir knien in dem staube.
Messias 15, 77;
das buch
gehört ja ohne dem nicht mir, gehört
ja ohnedem der tochter, ist ja so
der tochter ganzes väterliches erbe.
Lessing 2, 335.
es ist uns ganz unbedenklich zu sagen: zwei kühe waren ihr erbe; diese kleider sind mein erbe; dein erbe beträgt hundert thaler; Gellert 3, 139. 140 sagt: das dritte [gebetbuch hat sie] aus dem väterlichen erbe bekommen; was alles früherhin unstatthaft gewesen wäre. nicht anders galt lat. hereditas von jeder art von habe: hereditate relictum quippiam.
6)
neben verba setzen wir statt des einfachen erbe heutzutage das schleppendere erbschaft, es heiszt nicht mehr arbi niman, erpi nëman, altn. arf taka sondern die erbschaft antreten, nicht mehr erbe lâʒen, sondern erbschaft hinterlassen. noch bei Schweinichen 3, 324 was vor erbe i. f. gn. gelassen, wie hoch solches anlaufen möchte. in das erb stan, cernere hereditates. Maaler 107ᶜ; das erb nieszen oder nutzen, tenere hereditatem. ebenda.
7)
in vielen zusammensetzungen hat aber erb die ursprüngliche bedeutung des grundstücks festgehalten, wie der augenschein lehrt.
Fundstelle
Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 3 (1859), Bd. III (1862), Sp. 708, Z. 65.

erbe, m.

erbe, m.
heres, gen. erben, goth. arbja, arbjins (und daneben arbjô, arbjôns für erbin), ahd. aripeo, eribo, erpeo, später erbo, mhd. erbe, altn. arfi, gen. arfa. allen übrigen mundarten fehlend und durch andre bildungen oder zusammensetzungen vertreten. lapp. arbolats. theil 1 sp. 539 unter dem worte arbeit wurde nun schon unser erbe zu dem allen slavischen sprachen gemeinen ausdruck rab oder rob gehalten und das zutreffen beider nach dem für das deutsche und das slavische organ gültigen gesetz der consonantumstellung ist unverkennbar. nur die verschiedenheit der bedeutungen scheint anstand zu machen, rab bezeichnet einen knecht oder hörigen, niemals einen erben, umgedreht unser erbe keinen knecht. vermittelnd wird jedoch schon das altn. arfi, das neben heres zugleich den sinn von filius hat, wie wir sagen er hinterläszt keine erben = kinder; die benennungen des sohnes in vatergewalt und des dienenden in herrngewalt treten aber oft in einander über, man erwäge þëgn, dëgan minister, subditus neben τέκνον oder παῖς und puer, welche neben kind auch servus ausdrücken, ebenso knabe, und das böhm. rob, robenec stehn ganz üblich für knabe. wie urverwandte sprachen nach ihrer trennung in verschiedne formen ausschlagen, theilen sie oft auch unter einander die bedeutungen. Hierzu tritt etwas anderes. wir sahen vorhin, dasz dem finnischen arpa die sächliche vorstellung eines loszes, einer ruthe, dem lappischen arbo die des erbes einwohnt und diese beiden sprachen stellen ihre consonanten der deutschen gemäsz, nicht der slavischen, vgl. finn. armo mit goth. armaiô, unser arm mit sl. ramo. licht auf arpa warf das gr. κλῆρος, ein zweig zum messen und verloszen des erbes, hernach das erbe selbst, wie das lat. sors in den sinn von patrimonium, d. i. erbe von grund und boden übergeht. nun heiszt auch den Slaven böhm. rabuše, serb. rabosch soviel als talus, talea, freilich ohne bezug auf erbschaft oder besitzergreifung eines grundstücks und heute auf den begrif eines kerbholzes eingeschränkt. man darf aber stark vermuten, dasz auch goth. arbi anfänglich zweig und losz ausdrückte und arbi niman die symbolische handlung war, durch welche der erbe eingeführt wurde, wonach er bezeichnend arbinumja, ahd. erpinomo hiesz, was völlig dem κληρονόμος entspricht, ohne dasz eins dieser wörter aus dem andern geleitet werden dürfte, sie waren der sitte vieler völker gemeinschaftlich. arbja ist demnach zurückzuleiten auf arbi und gleichviel mit dem lebendigeren ausdruck arbinumja. da unser erbe den freien mann, das sl. rab den hörigen meint, wird glaublich, dasz von den Slaven das losz auf die übergabe und vererbung von grundstücken an dienende knechte eingeschränkt wurde. ob es neben dem arbinumja einen aurbinumja gab, der bei der theilung das vieh oder die fahrende habe davon trug, ist nur zu rathen, nicht mehr zu wissen gestattet, es wäre die schönste ergänzung des sprachgebrauchs im alten recht. arbja auf das skr. arbha knabe, proles, propago ziehen möchte ich nur, wenn auch da der begrif von sprosz und zweig waltete, den ich jedoch bei Böhtlingk Roth 1, 447 nicht angemerkt finde. Das lit. valdonas drückt den herrn und unterthan, das preusz. valduns den erben aus, welcher lit. paveldetojis heiszt, alles von der wurzel valdyti, herschen, besitzen, goth. valdan, so dasz auch hier freier und höriger eigner oder erbe zusammen erschienen. ob sich auch lat. herus, erus herr und heres, eres erbe nahe stehn, liegt hier auszerhalb der untersuchung. Zu den heutigen bedeutungen übergehend bemerke ich, dasz
1)
ganz wie sächliches erbe das grundstück so auch persönliches erbe dessen erblichen eigner und besitzer ausdrückt. in den weisthümern, namentlich den wetterauischen, westfälischen, niedersächsischen heiszen überall erben so viel als erbgenossen, markgenossen die in gemeinschaftlicher mark gesessenen und berechtigten: gemeine erben. 3, 58; die erben zu Münder. 3, 297. 300; die erben und holzgreben, d. i. die einzelnen holzinge und ihre vorsteher. 3, 301; weres sache, das ein hobestat verdeilet wurde, als manche erben dan darzu quemen, als manche recht musten sie davon geben. 3, 498; erben und landmann erkennen für recht. Grotens gesch. von Northeim s. 37. 38. vgl. ganerbe, erbgenosz, erbexe.
2)
in solchem sinn steht auch sonst erbe, gleich dem lat. heres: mir hastu keinen samen gegeben und sihe, der son meines gesinds sol mein erbe sein (d. i. in meinem land nachfolgen). 1 Mos. 15, 3; der man gehöret uns zu und ist unser erbe. Ruth 2, 20; Boas gieng hinauf ins thor und satzt sich daselbs, und sihe da der erbe fur in gieng, redet Boas mit im. 4, 1; ich wil dir Maresa, den rechten erben bringen. Micha 1, 15; da aber die weingartner den son sahen, sprachen sie unternander, das ist der erbe, kompt, laszt uns in tödten und sein erbgut an uns bringen. Matth. 21, 38. Niebuhr gebraucht freier erbe von dem freien, ansäszigen bürger: sonst gliche es einem versuche stämme von hörigen unter den freien erben zu bilden. 1, 622; nur mochte der freie erbe sich gegen die verfolgung eines standesgenossen schützen können, wenn er sich in die clientel eines patriciers begab. 1, 637. man sagt der erbe in das land, in das gut, wie der nachfolger.
3)
allmälich wurde erbe von dem nachfolger überhaupt, auch wenn fahrende habe oder beiderlei habe zusammen gemeint ist, verstanden, doch steht dann die sache im gen. z. b. der erbe des rings, des pferdes, des buchs; auch der erbe des reichs, des throns, thronerbe. o wie manich grosz geschlecht ist on erben vergangen. Bocc. 1, 4ᵃ. hinfellig erb, hereditas caduca. Maaler 107ᶜ.
4)
erbe kann, wie vorhin vom altn. arfi angemerkt wurde, einfach die vorstellung von sohn und kind enthalten: er hinterläszt keine erben, er ist ohne einen erben gestorben;
wir beiden mütter
versprachen zugleich den brüdern einen erben.
Göthe 10, 17;
doch hatt ich einen theuern erben,
den nahm mir gott, ich sah ihn sterben.
Schiller 57ᵃ,
und weil der sohn den vater rächen musz, ist auch vom erben der rache die rede: ihr hinterlaszt einen erben eurer rache! Klinger 1, 354.
brüder, éines blutes erben, künnen schwerlich einig sein,
sollen brüder sich vertragen, die geboren hat der wein?
Logau 2, 200, 29.
der erbe vom blute Herkules. Gotter 2, 315. man könnte blutserbe wie blutsfreund sagen, die ältere sprache unterschied busenerben und brusterben. RA. 470. fernere erben scheiden sich nach dem grad oder span: erben vom neunten span; unrecht gut gelangt nicht an den dritten span;
was aber also wirt erbeut,
das dauret selten lange zeit,
kombt nicht an (l. ann) dritten erben.
Soltau 477
5)
lachende erben, die der zugefallenen erbschaft froh alle trauer nur äuszerlich tragen: freu dich, liebes mütlein, traure, schwarzes hütlein, heiszts bei lachenden erben. Otho krankentr. 1034; sein vermögen kommt einmal an lachende erben.
6)
erbe kann, wie andere männliche wörter, auch von frauen gebraucht werden: die tochter ist der rechte erbe, statt erbin, goth. arbjô, vgl. freund, feind, nachbar, koch u. a. m. ebenso gilt das lat. männliche heres von einer frau: die frau ist der zweite erbe, heres secundus.
Fundstelle
Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 3 (1859), Bd. III (1862), Sp. 710, Z. 64.

erbes, f.

erbes, f.
pisum, was erbeis, erbeisz: das heiszt freilich einen mit der dürren blasen und mit dreien erbesen jagen. Luther 3, 249ᵇ; ein hoflich essen von erbesen. küchenm. b 3; wie man erbes und schneckenheuser findet, die rechter, natürlicher kalch sein. Mathesius 56ᵇ;
so wil ich in die erbes gahn,
auf das ich nit dürf bonen essen.
H. Sachs III. 3, 79ᵈ.
vgl. oben sp. 713.
Fundstelle
Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 3 (1859), Bd. III (1862), Sp. 717, Z. 59.

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„erbes“, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, Erstbearbeitung (1854–1960), digitalisierte Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache, <https://www.dwds.de/wb/dwb/erbes>.

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