2. Säule – berufliche Vor­sorge

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So funktioniert die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems

Als die zweite Säule, neben der AHV/IV/EL als 1. Säule, hat die berufliche Vorsorge die Aufgabe, allen Versicherten die Möglichkeit zu bieten, ihre bisherige Lebenshaltung im Ruhestand in angemessener Weise weiterhin fortführen zu können. Es wird dabei angestrebt, dass Rentenbeziehern etwa 60 Prozent des letzten Lohnes zur Verfügung stehen. Dies soll derart erreicht werden, dass die berufliche Vorsorge, zusammen mit der ersten Säule, ein solches Renteneinkommen sichert.

Info
Faire Renten: Volksabstimmung vom 7. März 2010

Das Ergebnis und weitere Folgen: Eine deutliche Mehrheit von 72.7 Prozent der Stimmenden hat sich am 7. März 2010 dagegen ausgesprochen, den Mindestumwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge anzupassen. Der Mindestumwandlungssatz wird von den Pensionskassen genutzt, um die Renten zu berechnen. Nach der Vorlage sollte dieser Satz für Neurenten angepasst werden. Ziel der Initiative «Faire Renten» war die allmähliche Steigerung auf einen Wert von 6.4 Prozent im Jahr 2016.

Die Initiatoren versprachen sich davon mehr finanzielle Stabilität für die 2. Säule. Dagegen wurde ein Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung erbrachte am 7. März 2010 mit 72.7 Prozent Nein-Stimmen eine deutliche Ablehnung. Davon unberührt wurde eine Anpassung durchgeführt, die für Männer und Frauen bis 2014 zu einem Rentensatz von 6.8 Prozent führte.

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Ent­wicklung der zweiten Säule

Charakter und Ursprung der beruf­lichen Vor­sorge

Bereits vor mehr als 100 Jahren wurden, zunächst in der Maschinenindustrie, die Pensionskassen gegründet. Um in den Genuss der Leistungen aus den Kassen zu kommen war es Grundvoraussetzung, dass die jeweiligen Arbeitgeber über eine Pensionskasse verfügten. Im Gegensatz zu den heutigen Gepflogenheiten war damals der Beitritt für Arbeitnehmer/innen freiwillig. Allerdings konnte ein Beitritt nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung gab.

Die Nichterwerbstätigen in dieser Zeit genossen keinerlei Schutz und waren somit, in Bezug auf die Vorsorge, völlig auf sich selbst gestellt. Erst viel später, im Jahre 1948, wurde die AHV ins Leben gerufen. In die Verfassung aufgenommen wurde die berufliche Vorsorge erst im Jahre 1972. Seit dieser Zeit stellt sie im Dreisäulenkonzept die 2. Säule dar. Dabei wird die berufliche Vorsorge als wichtige Ergänzung zur 1. Säule im Verfassungstext mit aufgenommen.

Diese Verfassungsbestimmung wurde als Bundesgesetz am 1. Januar 1985 im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Kraft gesetzt. Als Grundlage zog der Gesetzgeber die damaligen Strukturen der bereits bestehenden Pensionskassen heran. Im gleichen Zuge wurde sowohl eine garantierte Minimalvorsorge eingeführt, die ebenfalls im Gesetz verankert wurde, als auch die obligatorische berufliche Vorsorge.

Seitdem sind im BVG Mindestleistungen bei Invalidität, bei Todesfall, aber auch bei der Vorsorge im Alter festgelegt. Darüber hinaus können die vom Gesetz geforderten Mindestanforderungen bei der Vorsorge durchaus über das Minimum hinausgehen – es besteht also Freizügigkeit zur Gewährung von Leistungen nach oben. Per Definition handelt es sich damit um überobligatorische Leistungen. Der Gesetzgeber überlässt es allerdings den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen, welche Organisationen als geeignet angesehen werden, um die Finanzierungsgestaltung im obligatorischen, als auch im überobligatorischen Sinne, zu gestalten.

Tipp
Wer geniesst Versicherungs­schutz?

Der Beginn der obligatorischen Versicherung ist so definiert, dass diese bei Vollendung des 17. Lebensjahres sowie bei Antritt des Arbeitsverhältnisses in Kraft tritt. Zunächst decken die Beiträge Risiken bei Invalidität und Tod bis zum Erreichen des 24. Altersjahres ab. Sobald das Alter von 25 Jahren erreicht wird, erfolgt auch die zusätzliche Ansparung für die Altersrente.

Allerdings sind diverse Personengruppen vom Obligatorium ausgenommen: Zum Beispiel Selbständigerwerbende, ArbeitnehmerInnen, die lediglich mit einem auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag ausgestattet sind, und alle Familienmitglieder, die im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätig sind. Diesem Personenkreis steht unter speziellen Umständen die Möglichkeit offen, sich im Rahmen der Minimalvorsorge freiwillig zu versichern. Für alle ArbeitnehmerInnen, die ab 2015 mindestens 21‘150 Franken beziehen und die bereits in der 1. Säule Versicherungsschutz geniessen, gilt das BVG-Obligatorium. Es stellt sozusagen die Eintrittsgarantie dar, um am Obligatorium der beruflichen Vorsorge teilnehmen zu können.

Die Leis­tungen der zweiten Säule

Daten und Fakten zur beruf­lichen Vor­sorge in der 2. Säule

Die Alters­vorsorge
Die Invalidenvorsorge
Die Hinterlassenenvorsorge
Die Überentschädigung

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Vorsorgeschutzerhalt

Sobald Versicherte vor dem Versorgungsfall, etwa im Alter, bei Tod oder bei Invalidität, die Vorsorgeeinrichtung verlassen, steht Ihnen eine Austrittsleistung zu. Dabei wird vom Freizügigkeitsfall gesprochen. Dieser liegt etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel vor, wenn Arbeitnehmer nicht unmittelbar nach Verlassen des bisherigen Unternehmens eine neue Arbeitsstelle antreten.

In diesem Fall wird von der Vorsorgeeinrichtung die aktuelle Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ausbezahlt. Andernfalls muss der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig mitteilen, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll. Dabei hat die versicherte Person die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten: Die Leistung kann auf ein auf den Namen des Bezugsberechtigten lautenden Freizügigkeitskontos bei einer Bankstiftung erstattet – ebenso eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft gewählt werden. Somit bleibt der Vorsorgeschutz des Versicherten erhalten, denn dieses Kapital wird nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen an Versicherte bar ausbezahlt.

Meldet sich der Versicherte nicht bei der Vorsorgeeinrichtung, um dieser mitzuteilen wohin die Leistung bei Austritt überwiesen werden soll, muss die Austrittsleistung spätestens zwei Jahre nach Eintritt des Freizügigkeitsfalls an die Auffangeinrichtung überwiesen werden.

Wurden Guthaben bei Einrichtungen beruflicher Vorsorge vergessen, haben die Versicherten die Möglichkeit sich an die Zentralstelle der zweiten Säule zu wenden. Dort wird ihnen dann entsprechende Auskunft erteilt. Die Freizügigkeitseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen sind dann dazu verpflichtet, jährliche Meldung an die Zentralstelle der zweiten Säule zu vollziehen.

Bei Arbeitslosigkeit der versicherten Person, sind die Risiken wie Invalidität und Tod nach wie vor in der obligatorischen beruflichen Vorsorge abgesichert. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Entschädigungen oder Taggelder aus der Arbeitslosenkasse beziehen. Die Wartezeit beträgt in der Regel fünf Tage und als weitere Voraussetzung muss der Tageslohn CHF 80.90 im Jahre 2014 oder CHF 81.20 ab dem Jahre 2015 übersteigen. Dabei werden die Prämienzahlungen paritätisch, also je zur Hälfte, von der Arbeitslosenkasse und den versicherten Personen getragen. Diese Versicherung ist der Auffangeinrichtung untergeordnet. Eine Befreiung von diesem Vorsorgeschutz ist dann möglich, wenn die versicherte Person noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat oder eine freiwillige Versicherung vorliegt.

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